Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XI/IV. 549 
c. für die Entscheidung über Anträge Beteiligter auf Berichtigung von Eintragungen 
in den Standesregistern. 
2. Für die Entscheidung, durch welche im Falle n dem Antrage, im Falle h der Be- 
schwerde stattgegeben wird, findet ein Gebührenausatz nicht statt. Das Gleiche gilt bezüglich 
der von Amts wegen angeordneten Berichtigung von Standesregistereintragungen. 
– 29. 
1. Der Gebührentarif zum Personenstandsgesetz findet auf die Vorlegung der vor 1. Jannar 
1876 geführten Standes= und Kirchenbücher zur Einsicht und auf die Erteilung beglanbigter 
Auszüge aus deuselben gleichfalls Anwendung. 
2. Die Gebühren für Vorlegung der bei den Amtsgerichten verwahrten Register zur 
Einsicht (Tarif II 1) und für beglaubigte Auszüge aus eben diesen Registern (Tarif I1 2) 
sowie die Gebühren, welche für Entscheidungen der Gerichte zu entrichten sind, fließen in die 
Staatskasse. 
8 30. 
Für die Entgegennahme der in § 1577 Absatz 2 und 3 und in § 1706 Absatz 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Erklärungen und für die sich daran anschließende gerichtliche 
Tätigkeit wird ein Zehnteil der Gebühr nach Reihe 4 erhoben. 
Vierter Abschnitt. 
Nachlaß= und Teilungssachen. 
l. 
1. In Nachlaßsachen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Gebühren nach 
der Reihe B bemessen. 
2. Der Mindestbetrag der Gebühr in den Fällen dieses Abschnitts ist 1 4. 
32. 
1. Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird 
die volle Gebühr erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird, wenn das Verfahren mit einer 
Nachlaßverzeichnung oder Erbauseinandersetzung verbunden wird, auf die für die letztere zu 
erhebende Gebühr angerechnet. 
2. Bei Berechnung der Gebühren wird der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden, 
wenn aber der Erbschein nur zur Verfügung über bestimmte Gegenstände beantragt wird, nur 
der Wert dieser Gegenstände nach Abzug der auf ihnen haftenden Schulden zugrunde gelegt. 
Sind mehrere Erben vorhanden, so werden die Gebühren nach dem Anteil derjenigen Erben, 
für welche der Erbschein erteilt wird, berechnet. Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein 
erteilt, so werden die Beträge der mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Bei überschuldeten 
Nachlässen werden die niedersten Sätze berechnet. 
88. 
c. Eiusicht 
älterer 
Register, 
Standes und 
Kirchenbücher. 
Bezug der 
Gebühren 
durch die 
Staatskasse. 
Namens. 
anderungen. 
Gebühren- 
reihe. 
Erbscheine.
	        
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