XI/IV. 549
c. für die Entscheidung über Anträge Beteiligter auf Berichtigung von Eintragungen
in den Standesregistern.
2. Für die Entscheidung, durch welche im Falle n dem Antrage, im Falle h der Be-
schwerde stattgegeben wird, findet ein Gebührenausatz nicht statt. Das Gleiche gilt bezüglich
der von Amts wegen angeordneten Berichtigung von Standesregistereintragungen.
– 29.
1. Der Gebührentarif zum Personenstandsgesetz findet auf die Vorlegung der vor 1. Jannar
1876 geführten Standes= und Kirchenbücher zur Einsicht und auf die Erteilung beglanbigter
Auszüge aus deuselben gleichfalls Anwendung.
2. Die Gebühren für Vorlegung der bei den Amtsgerichten verwahrten Register zur
Einsicht (Tarif II 1) und für beglaubigte Auszüge aus eben diesen Registern (Tarif I1 2)
sowie die Gebühren, welche für Entscheidungen der Gerichte zu entrichten sind, fließen in die
Staatskasse.
8 30.
Für die Entgegennahme der in § 1577 Absatz 2 und 3 und in § 1706 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Erklärungen und für die sich daran anschließende gerichtliche
Tätigkeit wird ein Zehnteil der Gebühr nach Reihe 4 erhoben.
Vierter Abschnitt.
Nachlaß= und Teilungssachen.
l.
1. In Nachlaßsachen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Gebühren nach
der Reihe B bemessen.
2. Der Mindestbetrag der Gebühr in den Fällen dieses Abschnitts ist 1 4.
32.
1. Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird
die volle Gebühr erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird, wenn das Verfahren mit einer
Nachlaßverzeichnung oder Erbauseinandersetzung verbunden wird, auf die für die letztere zu
erhebende Gebühr angerechnet.
2. Bei Berechnung der Gebühren wird der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden,
wenn aber der Erbschein nur zur Verfügung über bestimmte Gegenstände beantragt wird, nur
der Wert dieser Gegenstände nach Abzug der auf ihnen haftenden Schulden zugrunde gelegt.
Sind mehrere Erben vorhanden, so werden die Gebühren nach dem Anteil derjenigen Erben,
für welche der Erbschein erteilt wird, berechnet. Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein
erteilt, so werden die Beträge der mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Bei überschuldeten
Nachlässen werden die niedersten Sätze berechnet.
88.
c. Eiusicht
älterer
Register,
Standes und
Kirchenbücher.
Bezug der
Gebühren
durch die
Staatskasse.
Namens.
anderungen.
Gebühren-
reihe.
Erbscheine.