Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XIIV. 585 
3. Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins gilt als erlassen, wenn sie zur Ver- 
öffentlichung oder an einen der Beteiligten abgesandt worden ist. 
1. Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, sobald nach dem Aufruf in die Ver- 
handlung eingetreten worden ist. 
5. Für die nach Absatz 1 bis 4 zu erhebenden Gebühren haftet der Antragsteller, sofern 
sie nicht aus einer bar vorhandenen Teilungsmasse erhoben werden können. 
8 140. 
1. Für den Beschluß, durch den im Verfahren der Zwangsversteigerung der Zuschlag 
erteilt wird, sind zwei Zehnteile der vollen Gebühr zu erheben, jedoch nicht mehr als das 
Zweifache der Gebühr nach Reihe C betragen würde. 
2. Wird bei einer Versteigerung, welche zum Zwecke der Auseinandersetzung unter Mit- 
eigentümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigentümer erteilt, so bleibt bei der Berechnung 
der Gebühr der dem Ersteher bereits zustehende Anteil an dem versteigerten Gegenstand außer 
Betracht. 
3 Im Falle der Gemeinschaft unter Miterben sowie der ehelichen oder fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft gilt im Sinne dieser Vorschrift jeder Teilhaber als Miteigentümer nach Verhältnis 
seines ideellen Anteils an der Gemeinschaft. 
4. Wird der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt worden ist, aufgehoben, so wird 
für denselben keine Gebühr erhoben. 
5. Die Geböhren für den Zuschlag werden vom Ersteher erhoben 
8 141. 
1. Die nach dem § 139 Absatz 1a bis c zu erhebenden Gebühren werden nach dem 
Schätzungswert, die Gebühren für das Verteilungsverfahren (§ 139 Absatz 14 und c) nach 
dem Wert der zur Verteilung gelangenden Beträge berechnet. Betrifft das Verfahren mehrere 
Gegenstände, so werden die Gebühren nach der Summe der für die einzelnen Gegenstände 
maßgebenden Beträge berechnet. 
2. Die Gebühr des § 140 wird, falls das Meistgebot den Schätzungswert übersteigt, nach 
dem Meistgebot, andernfalls nach dem Schätzungswerte berechnet. Werden mehrere Gegen- 
stände verschiedenen Personen zugeschlagen, so wird die in § 140 bestimmte Gebühr nach den 
Personen der Ersteher gesondert berechnet. 
8 142. 
1. Die in § 138 bezeichneten Gebühren werden mit der Erlassung des Beschlusses, die in 
3Zuschlag. 
Werts- 
berechnung. 
Fälligkeit 
§ 139 bezeichneten Gebühren werden mit der Feststellung des Teilungsplans (Zwangs-der Gebnhren. 
versteigerungsgesetz § 113 Absatz 1), die Gebühr für den Zuschlag (§ 140) wird mit der 
Rechtskraft des Zuschlags fällig. 
2. Wird das Verfahren vor Feststellung des Teilungsplaus aufgehoben, so werden die in 
* 139 bezeichneten Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.
	        
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