Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

252  Fünftes  und  Schlusskapitel.

haben  ihren  Status  in  dem  Reiche  und  sie  haben  keinen  andern
  rechtlichen  Status.

$  17.
Der  Schutz  der  Staatenrechte,

Bei  Begründung  der  nordamerikanischen  Unionsverfassung
  —  so  sagt  Calhoun?‘  —  galt  es  als  das  entscheidende
Problem,  ob  die  Ermächtigungen  und  Hoheitsrechte  der  Unionsgewalt
  einerseits  und  der  Einzelstaatsgewalten  andererseits
stark  genug  und  so  richtig  bemessen  wären,  um  sich  gegenseitig
  dasGleichgewicht  zu  halten  und  damit  das  von  der  Verfassung
  gewollte  System  sowohl  vor  der  Auflösung  in  die
Zustände  der  Konfederation  als  vor  der  Konsolidation  zum
Einheitsstaate  zu  bewahren.  Man  ging  von  der  Voraussetzung
aus,  dass  beide  Elemente,  die  Unionsgewalt  und  die  Einzelstaatsgewalten,
  sich  in  gegenseitiger  Reibung  und  Hemmung
gegenüberstehn  würden  und  dass  in  diesem  Antagomismus  das
verfassungsmässige  System  sich  behaupten  müsse.

Allein  die  Entwicklung  der  Union  hat  diese  Voraussetzung
  .als  falsch  erwiesen.  Es  hat  sich  ergeben,  dass  die
Regierungen  und  die  Bevölkerungen  der  Einzelstaaten,  welche
der  herrschenden  Majorität  angehörten,  auf  die  Seite  der
Unionsgewalt  traten  und  mit  ihrem  Einfluss  und  ihrer  Macht
die  Unionsgewalt  verstärkten.  Die  Majorität  der  Staaten  und
die  Majorität  der  Gesammtbevölkerung  haben  sich  nicht  geschieden,
  sondern  sie  haben  sich  vereinigt.

Dieser  Thatsache  gegenüber  entsteht  das  Problem:  wie
kann  die  Unionsgewalt  in  Kontrolle  erhalten  werden,  wie
können  die  den  Einzelstaaten  reservirten  Rechte  gegenüber
den  der  Union  delegirten  Rechten  Schutz  gewinnen,  kurz  wie
kann  die  Regierung  des  Einzelstaates  auch  dann,  wenn  die
Partei,  aus  der  sie  gebildet,  in  der  Minoritätsowohl  der  Staaten
als  der  Gesammtbevölkerung  geblieben  ist,  ihre  verfassungsmässigen
  Rechte  gegenüber  der  Centralgewalt  behaupten?

ıCalhoun,  Works  I,  pag.  226  ff.
5  Vergleiche  die  Nummer  46  des  Federalisten  (Madison).