Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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80.
Anfragen
Anfragen  betreffs  dieser  Bekanntmachung  sind  an  die  Kautschukmeldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  Wk#9,  Potsdamer  Straße  10/11  zu  richten.

Stettin,  den  1.  April  1916.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Bekanntmachung
(Nr.  V.  1  2354/1.  16.  K.  R  A.  U.  Angabe),
betreffend  Höchstpreise  für  Altgummi  und  Gummiabfälle.
Vom  1.  April  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom
5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,
betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzb.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember
1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  516),  der  Bekanntmachungen  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  25)  und  vom  23.  September  1915  (Reichs-Gesetzb  S.  603)  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung“)  abgedruckten
  Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
angedroht  sind.

1.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
Altgummi  und  Gummiakfälle  jeder  Art.

82.
Höchstpreise.
Bei  dem  Verkauf  von  Altgummi  und  Gummiabfällen,  der  nur  an  die  Beauftragten  der
Kautschuk-Abrechnungsstelle,  Berlin  W  8,  Mauerstraße  25,  zulässig  ist,  dürfen  die  folgenden  Verkaufspreise
  nicht  überschritten  werden:

für  je  100
der  Klasse  9a  Autoreifen  mit  Niten  ......  85,00  Mark
„  9  b  Anutoreifen  und  Gummiprotektore  (stofffrei)  ohne  Niete  100),00
„  9ec  Klraftfahrraddecken  ..  ....  ,.........  100,00
94  Aeroplandeckkeen  100,00

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;

2.  wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Verlrages  aufforderl,  durch  den  die  Höchstpreise  überschritten  werden

oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;  4

3.  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3  des  Gesetzes  betreffend  Höchstpreise)  betroffen  ist,
beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;
wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt
sind,  nicht  nachkommt;
l  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  wuständigen.  Beamten  gegenüber  verheimlicht;
6.  wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten

des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

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