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80.
Anfragen
Anfragen betreffs dieser Bekanntmachung sind an die Kautschukmeldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin Wk#9, Potsdamer Straße 10/11 zu richten.
Stettin, den 1. April 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments Königin.
Bekanntmachung
(Nr. V. 1 2354/1. 16. K. R A. U. Angabe),
betreffend Höchstpreise für Altgummi und Gummiabfälle.
Vom 1. April 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzb. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzb S. 603) zur allgemeinen
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung“) abgedruckten
Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
angedroht sind.
1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Altgummi und Gummiakfälle jeder Art.
82.
Höchstpreise.
Bei dem Verkauf von Altgummi und Gummiabfällen, der nur an die Beauftragten der
Kautschuk-Abrechnungsstelle, Berlin W 8, Mauerstraße 25, zulässig ist, dürfen die folgenden Verkaufspreise
nicht überschritten werden:
für je 100
der Klasse 9a Autoreifen mit Niten ...... 85,00 Mark
„ 9 b Anutoreifen und Gummiprotektore (stofffrei) ohne Niete 100),00
„ 9ec Klraftfahrraddecken .. .... ,......... 100,00
94 Aeroplandeckkeen 100,00
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Verlrages aufforderl, durch den die Höchstpreise überschritten werden
oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 4
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes betreffend Höchstpreise) betroffen ist,
beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt
sind, nicht nachkommt;
l wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den wuständigen. Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
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