628 XLVIII.
Mitteilung an die Berechtigten auch im Falle des 8 28 zu machen und die Bescheinigung
mit dem aufgenommenen Protokoll dem Vorstand der Kommission (8 28 Ziffer 1) einzusenden.
Scheiden Grundstücke aus dem Enteignungsverfahren aus, und ist im Falle des 8 34
Absatz 1 der Grundbucheintrag erfolgt, so wird der Vermerk im Grundbuch (§ 19 Absatz 2,
§ 24 Absatz 2) auf Ersuchen des Bezirksamts gelöscht.
§ 35
erhält als Überschrift:
II. Vorverfahren zur einstweiligen Jeftstellung der Zulässigkeit einer Enteignung.
und lautet:
Der Unternehmer kann eine vorläufige Entscheidung über die Zulässigkeit und den Umfang
der Enteignung beantragen.
In diesem Fall kann der Antrag an Stelle der im § 17 bezeichneten Erfordernisse sich
beschränken auf:
. eine Beschreibung des Unternehmens nach dem hierfür aufgestellten vorläufigen Plan,
2. die Bezeichnung der zu enteignenden Grundstücke und ihrer Eigentümer,
3. einen Auszug aus dem Plan, soweit erforderlich mit Länge= und Querschnitten, nebst
einem Handriß in doppelter Fertigung für jede Gemarkung zur Bewirkung des
Vermerks im Grundbuch (§ 19 Absatz 2).
Der Antrag ist beim Bezirksamt, bei Eisenbahnanlagen im Falle des § 29 beim Ministerium
des Innern einzureichen. Die §§ 18 bis 24, 26 bis 29, 31 Absatz 1 finden bei diesem
Vorverfahren entsprechende Anwendung. Bei Eisenbahnanlagen ist vor der Tagfahrt in der
Regel der Umfang der beabsichtigten Enteignung durch Pfähle und dergleichen auf den
beteiligten Grundstücken abzustecken. Das Gutachten der Kommission hat sich darauf zu
beschränken, ob der Antrag auf Enteignung begründet erscheint, und welche Grundstücke nach
Maßgabe des vorgelegten Plans davon betroffen werden sollen.
Die Eutscheidung des Staatsministeriums spricht aus, ob eine Enteignung zu dem beab-
sichtigten Unternehmen und für welche Grundstücke sie für zulässig erklärt werden soll. Zu-
gleich ist dem Unternehmer eine Frist zu setzen, in welcher der Antrag auf endgültige Ent-
eignung nach Maßgabe der §8§ 16 ff. bei der zuständigen Stelle einzureichen ist.
Diese Frist darf nicht länger als ein Jahr sein; sie kann auf Antrag des Unternehmers
um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die Entscheidung des Staatsministeriums ist den Beteiligten zu eröffnen und im zentralen
Verkündigungsblatt und dem amtlichen Verkündigungsblatt des betreffenden Bezirks zu ver-
öffentlichen.
Wird die gesetzte Frist vom Unternehmer nicht eingehalten oder tritt er von dem Unter-
nehmen zurück, so veranlaßt das Bezirksamt die Löschung des Vermerks im Grundbuch (8§ 19
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