Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLVIII. 629 
Absatz 2, 24 Absatz 2), und der Unternehmer ist den Beteiligten zum Ersatz des durch das 
Enteignungsverfahren erwachsenen, im Rechtsweg festzustellenden Schadens verpflichtet. Das 
gleiche gilt für diejenigen in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, welche bei dem Antrag 
auf endgültige Enteignung infolge einer Abänderung oder Einschränkung des Unternehmens 
aus dem weiteren Verfahren ausscheiden. 
§ 36 Absatz 1. 
Die Feststellung der Entschädigung erfolgt, vorbehaltlich des Rechtweges, durch den Landes- 
kommissär oder einen andern Bevollmächtigten des Ministeriums des Innern unter Mit- 
wirkung von zwei oder vier sachkundigen Beisitzern. 
§ 38 Absatz 2 
erhält im Eingang folgende Fassung: 
In den Fällen des § 34 Absatz 2 und des § 34 a und sofern innerhalll . 
8 40. 
Absatz 4. Zur einstweiligen Vertretung abwesender, geschäftsunfähiger oder in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkter Beteiligter, für deren gesetzliche Vertretung nicht bereits ander- 
weitig gesorgt ist oder ohne Verzögerung des Enteignungsverfahrens gesorgt werden kann, soll 
der Landeskommissär nach Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts bis zum Eintritt des 
von diesem bestellten oder bezeichneten gesetzlichen Vertreters einen besonderen Pfleger für das 
Enteignungsverfahren bestellen. In gleicher Weise kann für Vertretung eines herrenlosen 
Grundstücks im Enteignungsverfahren gesorgt werden. 
Absatz 5. An Stelle der Worte: „und § 34 Absatz 2“ ist zu setzen: „und § 34 “. 
§ 43. 
Kommt nach Erlassung der Entscheidung des Staatsministeriums oder nach Protokollierung 
der Vereinbarung in den Fällen des § 34 a eine Vereinbarung der Beteiligten über die 
Entschädigung zu stande, so ist dieselbe, sofern sie nicht in notarieller Urkunde vorgelegt wird, 
von dem Landeskommissär zu Protokoll zu nehmen. 
§ 44 Absatz 4 Ziffer 1. 
Statt der Worte: „34 Absatz 2“ ist zu setzen: „34 a“. 
45. 
Gegen den Feststellungsbescheid findet eine Beschwerde im Verwaltungswege nicht statt. 
Es kann aber innerhalb zweier Monate nach der Zustellung des Feststellungsbescheids sowohl 
von dem Unternehmer als auch von jedem der übrigen in dem Entschädigungsverfahren vor
	        
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