XLVIII. 629
Absatz 2, 24 Absatz 2), und der Unternehmer ist den Beteiligten zum Ersatz des durch das
Enteignungsverfahren erwachsenen, im Rechtsweg festzustellenden Schadens verpflichtet. Das
gleiche gilt für diejenigen in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, welche bei dem Antrag
auf endgültige Enteignung infolge einer Abänderung oder Einschränkung des Unternehmens
aus dem weiteren Verfahren ausscheiden.
§ 36 Absatz 1.
Die Feststellung der Entschädigung erfolgt, vorbehaltlich des Rechtweges, durch den Landes-
kommissär oder einen andern Bevollmächtigten des Ministeriums des Innern unter Mit-
wirkung von zwei oder vier sachkundigen Beisitzern.
§ 38 Absatz 2
erhält im Eingang folgende Fassung:
In den Fällen des § 34 Absatz 2 und des § 34 a und sofern innerhalll .
8 40.
Absatz 4. Zur einstweiligen Vertretung abwesender, geschäftsunfähiger oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkter Beteiligter, für deren gesetzliche Vertretung nicht bereits ander-
weitig gesorgt ist oder ohne Verzögerung des Enteignungsverfahrens gesorgt werden kann, soll
der Landeskommissär nach Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts bis zum Eintritt des
von diesem bestellten oder bezeichneten gesetzlichen Vertreters einen besonderen Pfleger für das
Enteignungsverfahren bestellen. In gleicher Weise kann für Vertretung eines herrenlosen
Grundstücks im Enteignungsverfahren gesorgt werden.
Absatz 5. An Stelle der Worte: „und § 34 Absatz 2“ ist zu setzen: „und § 34 “.
§ 43.
Kommt nach Erlassung der Entscheidung des Staatsministeriums oder nach Protokollierung
der Vereinbarung in den Fällen des § 34 a eine Vereinbarung der Beteiligten über die
Entschädigung zu stande, so ist dieselbe, sofern sie nicht in notarieller Urkunde vorgelegt wird,
von dem Landeskommissär zu Protokoll zu nehmen.
§ 44 Absatz 4 Ziffer 1.
Statt der Worte: „34 Absatz 2“ ist zu setzen: „34 a“.
45.
Gegen den Feststellungsbescheid findet eine Beschwerde im Verwaltungswege nicht statt.
Es kann aber innerhalb zweier Monate nach der Zustellung des Feststellungsbescheids sowohl
von dem Unternehmer als auch von jedem der übrigen in dem Entschädigungsverfahren vor