LIV. 653
5 Für die Berechnung der Länge der Wegstrecken sind die amtlich oder auf sonstige
zuverlässige Weise ermittelten Straßenlängen maßgebend.
8 13.
Beamten, die sich bei Ausübung ihres Dienstes in erheblichem Umfang eines eigenen
Fahrrads (auch Motorrads) in solchen Fällen bedienen, in denen Ganggebühren nicht ange-
rechnet werden dürfen, kann von der vorgesetzten Zentralbehörde, wenn die Benützung des
Rads im dienstlichen Interesse liegt, ein angemessener Pauschbetrag zur Bestreitung der Kosten
der Ausbesserung und der Unterhaltung sowie für Abnützung gewährt werden. Dieser Pausch-
betrag richtet sich nach dem Maß der Benützung des Rads für die dienstlichen Zwecke, darf
aber 50 4% jährlich nicht übersteigen.
8 14.
1. Kein Kostenverzeichnis für auswärtige Dienstgeschäfte darf aus einer öffentlichen Kasse
bezahlt werden, bevor es von der hierzu berufenen vorgesetzten Behörde gutgeheißen ist.
2. Den Beamten können auf die ihnen voraussichtlich zustehenden Vergütungen für Auf—
wandsentschädigung und Reisekosten auf Antrag angemessene Vorschüsse geleistet werden.
3. Die Art und Weise der Aufstellung der Kostenverzeichnisse bestimmt die zuständige
Dienstbehörde. Jedenfalls ist für alle auswärtigen Dienstgeschäfte der Zeitpunkt der Abreise
und der Rückkehr anzugeben, sowie ob auswärts mit Anspruch auf Übernachtungsgeld über-
nachtet worden ist. Ferner sind alle Abweichungen von den aufgestellten Regeln jeweils in
ausreichender Weise zu begründen.
4. Sind für eine Mehrzahl von Dienstverrichtungen, die bei einem auswärtigen Aufent-
halt vorgenommen werden, gesonderte Kostenverzeichnisse aufzustellen, so darf für diese Geschäfte
zusammen die Aufwandsentschädigung nebst Reisekosten nur einfach gerechnet werden. Der
gesamte Aufwand ist auf die einzelnen Geschäfte zu gleichen Teilen zu verteilen, sofern nicht
besondere Gründe eine andere Verteilung rechtfertigen.
8 15.
1. Alle Beamten sind verpflichtet, die auswärtigen Dienstgeschäfte mit möglichst geringem
Zeitaufwand durchzuführen, unnötige Hin= und Herreisen zu vermeiden, soweit möglich mehrere
auswärtige Geschäfte bei einer Reise zu verbinden und überhaupt darauf bedacht zu sein, daß
der Staatskasse möglichst geringe Kosten erwachsen.
2. Nichtbeachtung dieser Bestimmungen hat den Abstrich ungebührlicher Anforderungen
an Aufwandsentschädigung und Reisekosten zur Folge.
II. Amzugsbkosten.
8 16. Zu § 11 des
Die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung gelten auch für die nichtetatmäßigen Eesebes.
Beamten und die vertragsmäßig angenommenen — nicht im Arbeiterverhältnis stehenden —
Personen, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 105