72 IX.
oder Weißbier) und nach der Stenerleistung dieser Brauerei in dem maßgebenden Kalenderjahre,
beginnend mit dem höchsten von ihr bezahlten Malzstenersatze, zu bemessen. Der Steuer-
rückvergütungsberechnung darf jedoch ein durchschnittlicher Malzverbrauch von mehr als 25 kg
für ein Hektoliter Bier nicht zugrunde gelegt werden.
Während des Kalenderjahres wird die Stenerrückvergütung zunächst nach dem Satze von
2 für ein Hektoliter gewährt, falls nicht von der Steuerdirektion für eine Brauerei ein
niedrigerer Satz bestimmt wird; am Schlusse des Jahres wird sodann der zu wenig oder zu
viel geleistete Betrag durch Nachvergütung oder Rückerhebung ausgeglichen.
Die Steuerrückvergütung für Bier, das gegen Entrichtung der Übergangssteuer in das
Großherzogtum eingeführt worden ist, beträgt 2 46 für das Hektoliter.
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. Februar 1908.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Honsell.
Verordunung.
(Vom 29. Februar 1908.)
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug der Artikel 8 und 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1896, die
Biersteuer betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XV.), sowie der landesherrlichen
Verordnung vom 28. Februar 1908, den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend, wird
Nachstehendes verordnet:
I. Einfuhr und Durchfuhr von Bier.
81.
Der Übergangösteuer ist nicht unterworfen:
1. Bier, das unmittelbar gegen Entrichtung des tarifmäßigen Eingangszolles aus dem
Vereinsausland oder aus einer Niederlage für unverzollte Waren bezogen wird, mag
die Verzollung an der Zollgrenze oder am inländischen Bestimmungsort oder beim
Niederlageamt erfolgen. Hat die Verzollung in einem andern Vereinsstaate statt-
gefunden, so muß die steuerliche Begleiturkunde (§ 2) die zollamtliche Bestätigung über
die vollzogene Verzollung des Bieres sowie über dessen unmittelbaren Bezug aus dem
Vereinsausland oder aus der Niederlage enthalten; auch hat in diesem Falle die
Versendung unter Zollverschluß zu geschehen.
2. Bier, das nur zur Durchfuhr bestimmt ist.