Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

72 IX. 
oder Weißbier) und nach der Stenerleistung dieser Brauerei in dem maßgebenden Kalenderjahre, 
beginnend mit dem höchsten von ihr bezahlten Malzstenersatze, zu bemessen. Der Steuer- 
rückvergütungsberechnung darf jedoch ein durchschnittlicher Malzverbrauch von mehr als 25 kg 
für ein Hektoliter Bier nicht zugrunde gelegt werden. 
Während des Kalenderjahres wird die Stenerrückvergütung zunächst nach dem Satze von 
2 für ein Hektoliter gewährt, falls nicht von der Steuerdirektion für eine Brauerei ein 
niedrigerer Satz bestimmt wird; am Schlusse des Jahres wird sodann der zu wenig oder zu 
viel geleistete Betrag durch Nachvergütung oder Rückerhebung ausgeglichen. 
Die Steuerrückvergütung für Bier, das gegen Entrichtung der Übergangssteuer in das 
Großherzogtum eingeführt worden ist, beträgt 2 46 für das Hektoliter. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. Februar 1908. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Honsell. 
Verordunung. 
(Vom 29. Februar 1908.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Zum Vollzug der Artikel 8 und 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1896, die 
Biersteuer betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XV.), sowie der landesherrlichen 
Verordnung vom 28. Februar 1908, den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend, wird 
Nachstehendes verordnet: 
I. Einfuhr und Durchfuhr von Bier. 
81. 
Der Übergangösteuer ist nicht unterworfen: 
1. Bier, das unmittelbar gegen Entrichtung des tarifmäßigen Eingangszolles aus dem 
Vereinsausland oder aus einer Niederlage für unverzollte Waren bezogen wird, mag 
die Verzollung an der Zollgrenze oder am inländischen Bestimmungsort oder beim 
Niederlageamt erfolgen. Hat die Verzollung in einem andern Vereinsstaate statt- 
gefunden, so muß die steuerliche Begleiturkunde (§ 2) die zollamtliche Bestätigung über 
die vollzogene Verzollung des Bieres sowie über dessen unmittelbaren Bezug aus dem 
Vereinsausland oder aus der Niederlage enthalten; auch hat in diesem Falle die 
Versendung unter Zollverschluß zu geschehen. 
2. Bier, das nur zur Durchfuhr bestimmt ist.
	        
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