Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

IX. 73 
82. 
Die Ein= und Durchfuhr von Bier — letztere, sofern sie nicht unmittelbar mit Eisenbahn, 
Post= oder Dampfboot stattfindet, — hat unter Übergangsscheinkontrolle zu erfolgen. Bei der 
Einfuhr (nicht auch Durchfuhr) aus Bayern sind bis auf weiteres auch bayerische Transport- 
scheine als Begleiturkunden zugelassen. 
Die Begleiturkunde ist der darin als Erledigungsamt bezeichneten Steuer= oder Zollstelle 
unter Gestellung der Ware zur Revision und Abnahme des etwaigen amtlichen Verschlusses 
zu übergeben; ebendaselbst ist auch die schuldige Ubergangssteuer zu entrichten. 
§ 3. 
Wenn Bier, das der Vorschrift in § 2 zuwider ohne die erforderliche Begleiturkunde 
eingeht, dem Steuererheber des Eintrittsorts angemeldet und gestellt wird, so hat dieser 
— unbeschadet der Einleitung des Strafverfahrens — die schuldige Übergangssteuer zu erheben 
oder, falls es sich um eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung handelt, die hierzu erforderliche 
Begleiturkunde (Übergangsschein oder Transportschein, vergleiche §8§ 2 und 6) auszufertigen. 
Im letzteren Falle ist auf Verlangen des Steuererhebers für die auf der Sendung bis zu 
deren Wiederaustritt haftende Übergangssteuer Sicherheit zu leisten. 
Als Eintrittsort gilt bei der Einfuhr mit der Eisenbahn oder Post oder mittelst Dampf- 
bootes einer eine regelmäßige Güterbeförderung unterhaltenden Dampfschiffahrtsverwaltung 
der Ort, an dem die Sendung die Bahn, die Post oder das Schiff verläßt, bei sonstiger 
Einfuhr der erste badische Ort, den die Sendung berührt. 
§ 4 
Wer im Falle des § 3 Absatz 1 eine Begleiturkunde erwirkt, hat schriftlich oder mündlich, 
letzteren Falles auf Verlangen mit unterschriftlicher Bestätigung des bezüglichen Register- 
eintrags, die Menge des Bieres, Zahl und Größe der einzelnen Fässer oder Flaschen, sowie 
den Namen und Wohnort des Versenders und Empfängers anzugeben. 
II. Ausfuhr von Bier. 
85. 
Bier, das unmittelbar, d. h. ohne Berührung anderer Vereinsstaaten, nach dem Vereins- 
ausland ausgeführt wird, bedarf keiner steuerlichen Bezettelung, sofern nicht Steuerrückvergütung 
(8 7) beansprucht wird. 
Ist letzteres der Fall, so hat die in § 6 vorgeschriebene Kontrolle einzutreten. 
86. 
Die Bierausfuhr nach einem anderen Staate des deutschen Zollgebietes oder durch einen 
solchen Staat nach dem Vereinsausland hat unter Ubergangsscheinkontrolle zu erfolgen. Bei 
dem Ubergangsscheinverkehre mit Württemberg, Hohenzollern und Elsaß-Lothringen bedarf es
	        
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