Nr. XVII. 121
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. Juli 1909
Inhalt.
Gerichtskostenordnung.
Berichtigung.
Gcrichtskostcnordnung.
(Vom 24. Mai 1909)
Im Eimerständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird verordnet:
Erster Teil.
Anweisung und Zahlung der Auslagen.
Erster Abschnitt.
Unmittelbar bei badischen Gerichten erwachsene Auslagen.
§1 (l).
1. Die in gerichtlichen Angelegenheiten erwachsenden Auslagen werden aus den Amts= Ferichts-
kassen bezahlt. kasfen.
2. Ausgenommen hiervon sind die Druck= und Versendungskosten der Kollegialgerichte;
diese Kosten werden aus der Landeshauptkasse berichtigt, vergleiche 88 8 bis 14.
820(0).
1. Für Abschriften und Ausfertigungen, welche lediglich zufolge eines darauf gerichteten Schreibge-
Antrags einer Partei erteilt werden, erhalten die sie fertigenden Gerichtsschreibereibediensteten berenbern
Schreibgebühren aus der Staatskasse, wenn diese Fertigungen innerhalb der Kanzleistunden Gerichtsschrei-
ohne Beeinträchtigung der übrigen Dienstgeschäfte nicht hergestellt werden können und deshalb bereibedien-
mit Ermächtigung des zuständigen Beamten (8 3) außerhalb der Kanzleistunden hergestellt uete *-
werden.
2. Für etatmäßige mittlere Beamte (ausgenommen Aktnare) und für Maschinenschreiberinnen
dürfen Schreibgebühren nicht angewiesen werden.
* Ddie hier in Klammer beigesetzten Zahlen bedenlen die Paragraphen der früheren zaasiung
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909.