Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

  
Amtsgerichtsbezrk Finanzamt 1i*D v7.."--: Jahr 19 
Hauptsteneramt 
  
Notaritt .. Monat . . . . . ... 
Steuereinnehmeerei 
bebrolle für Notariatskosten. 
1. 2. 3. 41. 5. G. 7. 8. 9. 10. 
  
  
  
ichäits- Torde. Zahlung im Monat 
O. 8. Geschäits Schuldner. Betreff. Forde MRest. Bemerkungen. 
nummer. rung. 
  
  
1 % 5%% J . 
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XVII. 
7. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anleitung. 1. In der Hebrolle für das Finanzamt wegen auswärtiger Schuldner ist in Spalte 3 auch der Wohnort des Schuldners anzugeben. 
2. Bezieht der Notar einen Gebührenanteil oder die ganze Gebühr, so ist dies durch Beisetzung des Buchstabens G in der Bemerkungsspalte 
ersichtlich zu machen. Gerichtskostenordnung §§ 156 Absatz 2, 166. 
3. Erscheinen Auslagen für ein Nebengeschäft o. V. in der Hebrolle, so ist dies und deren Betrag in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. 
Gerichtskostenordnung §§&# 156 Absatz 3, 166. 
Formular 27b (zu Gerichtskostenordnung § 150). -
	        
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