Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXII. 399 
durch das Gesetz vom 25. April 1882 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 109) bewirkten 
Fassung im ordentlichen Strafverfahren, insbesondere zufolge des § 34 daselbst oder zufolge 
des § 265 der Reichsstrafprozeßordnung erkannten Geldstrafen ist, insofern dem Beschädigten 
nach §§ 13, 23 obigen Gesetzes die Hälfte der Geldstrafe zufällt, dem Finanzamt zugleich 
mitzuteilen, an wen der erhobene Betrag abguliefern ist. 
87. 
Das Betreibungsverfahren des Finanzamts namentlich auch hinsichtlich der Zwangsvoll- 
streckung richtet sich nach den für die Steuerkassen bestehenden Betreibungsvorschriften. 
88. 
Bei gerichtlich erkannten Geldstrafen ist die Behörde, welcher die Herbeiführung der 
Strafvollstreckung obliegt (Amtsgericht, Staatsanwaltschaft), befugt, Aufschub bis zu vier Mo- 
naten und innerhalb dieses Zeitraums Ratenzahlung zu bewilligen. Längerer Aufschub, 
Milderung oder gänzliche Erlassung der Strafe kann nur im Gnadenwege durch das Justiz= 
ministerium gewährt werden. Bei dem Finanzamt einkommende Gnadengesuche sind unter 
Anschluß der Akten über die Betreibung der Geldstrafe an die Strafvollstreckungsbehörde zur 
Entschließung oder Vorlage an das Justizministerium abzugeben. 
Kann eine auf Grund des § 140 oder des § 360 Ziffer 3 des Reichsstrafgesetzbuchs erkannte 
Geldstrafe weder sofort beigetrieben noch die stellvertretende Freiheitsstrafe an dem Verurteilten 
vollstreckt werden, so ist das Finanzamt ermächtigt, unter der Voraussetzung genügender Sicher- 
heitsleistung Aufschub zu bewilligen oder bei freiwilliger Zahlung eines Teils der Geldstrafe 
den Rest derselben nachzulassen, sofern der nachzulassende Betrag die Summe von 500 4 
nicht übersteigt und das Einverständnis der Strafvollstreckungsbehörde vorliegt. 
Die in den Betreibungsvorschriften dem Finanzamt verliehene Ermächtigung zu Stundungs- 
bewilligung bezieht sich hinsichtlich gerichtlich erkannter Geldstrafen nur auf die in Zoll= und 
Steuersachen ausgesprochenen. 
89. 
Die Behörde, welche die Vollstreckung herbeiführt (§ 1), hat sich auch davon zu verlässigen, 
daß die Betreibung der Geldstrafe innerhalb angemessener Frist geschehe und bei Erfolglosig= 
keit derselben die Umwandlung in Freiheitsstrafe nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Reichs- 
strafgesetzbuchs für den Fall erfolge, daß das Gericht unterlassen hat, die in der Regel gleich- 
zeitig mit der Geldstrafe auszusprechende stellvertretende Freiheitsstrafe festzusetzen. 
Zu dem gedachten Zweck hat in den Fällen, in deuen die Geldstrafe in die Hebrolle auf- 
genommen ist, die Steuereinnehmerei, in den anderen Fällen das Finanzamt vom Eingang 
der Geldstrafe oder eines Teils derselben der Behörde, welche die Erhebungsanweisung erteilt 
hat, unverzüglich Nachricht zu geben. 
Erweist sich die Geldstrafe als unbeibringlich, so hat das Finanzamt auch hiervon der im 
vorstehenden Absatz bezeichneten Behörde Nachricht zu geben.
	        
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