XXIX. 463
Kommt in der Zwischenzeit eine neue Vereinbarung nicht zu Stande, so erfolgt die Auf-
lösung der Anstalt klassenweise von der untersten Klasse fortschreitend so, daß für die in Wegfall
kommenden Klassen Schüler nicht mehr ausgenommen werden.
38.
Daneben ist die Unterrichtsverwaltung berechtigt, wenn und soweit die Voraussetzungen
für die ordnungsmäßige Fortführung der Anstalt in dem vereinbarten Umfang in Wegfall
kommen, die Anstalt für die Dauer dieser Verhältnisse auf den dadurch gebotenen Bestand zu
beschränken.
8 39.
Die Vorschriften der 88 35 bis 38 finden auch Anwendung auf die bis auf weiteres in
Geltung bleibenden Satzungen der bei Erlassung dieser Verordnung bereits bestehenden Real-
anstalten und Höheren Mädchenschulen.
IX. Prüfungsgebühren.
8 40.
Für die in 8 25 bezeichnete Prüfung ist eine Gebühr von 30 , für die Prüfung in
§ 26 eine solche von 20 & zu entrichten.
Für Bedürftige kann die Gebühr durch die Oberschulbehörde auf Ansuchen ganz oder
teilweise nachgelassen werden.
X. Bollzugsvorschriften.
8 41.
Das Unterrichtsministerium ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt
Demselben steht insbesondere zu:
1. Die Festsetzung der Schulordnung sowie der Lehrpläne für die einzelnen Anstaltsarten
und die Ordnung der Reifeprüfungen;
die Festsetzung des für die einzelnen Anstalten zu erhebenden Schulgeldes (§§ 16 bis 18)
sowie der Zeitabschnitte, für welche die Erhebung zu erfolgen hat;
3. die Genehmigung der Satzungen für Realanstalten und Höhere Mädchenschulen (§ 30),
deren Kündigung (§ 37) und die Anordnung wegen vorübergehender Einschränkung
einer Anstalt (§ 38).
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* 12.
Mit der Verkündigung dieser Verordnung treten außer Wirksamkeit die landesherrlichen
Verordnungen «
1. vom 1. Oktober 1869, die Organisation der Gelehrtenschulen betreffend;
2. vom 10. Mai 1886, die Organisation (den Beirat) der Gelehrtenschulen betreffend;