Nr. XXX. 155
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 7. Oktober 1909.
Jnhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Erhebung der Branntweinsteuer in den Zollausschlußgebieten betreffend.
Bekanntmachuna und Verordnuna: des Ministerin me des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten: die Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend; des
Ministeriums des Innern: die Ausführung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909
betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom I. Oktober 1909.)
Die Erhebung der Branntweinsteuer in den Zollausschlußgebieten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen
mit Wirkung vom 1. Oktober d. J. an, wie folgt:
8SI.
In den von der Zollgrenze des Reiches ausgeschlossenen badischen Gebietsteilen wird die
Branntweinsteuer — wie im übrigen Großherzogtum für Rechnung der Branntweinsteuer—
gemeinschaft — für die badische Staatskasse nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 15. Juli
1909, betreffend die Besteuerung des Branntweins (Reichsgesetzblatt Seite 661) und der künftig
etwa noch ergehenden Anderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes erhoben.
Unsere Verordnungen vom 14. September 1887 und 29. Dezember 1895 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt 1887 Seite 299 und 1896 Seite 33) sind aufgehoben.
82.
Von dem aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft in die badischen Zoll-
ausschlußgebiete eingehenden Branntwein werden an Übergangsabgabe 150 4 für das
Hektoliter Alkohol erhoben.
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1909. 68