222 XX.
Artikel 25.
Verjährung der Strafverfolgung.
Die Strafverfolgung verjährt in den Fällen des Artikel 23 in fünf Jahren, in den Fällen
des Artikel 24 in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf der für Stenererklärungen und Anmeldungen
gesetzlich bestimmten Fristen und bei wahrheitswidrigen Angaben mit dem Tag ihrer Abgabe."
Artikel la.
1. Artikel 3 des Einkommensteuergesetzes betreffend „Steuerbares Einkommen" erhält
folgenden zweiten Absatz:
„Abzugsfähig sind ferner die Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Invalidenversicherungs-,
Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, die von Steuerpflichtigen auf Grund einer im
Gesetz oder im Arbeits= oder Dienstvertrag begründeten Verpflichtung entrichtet werden,
jedoch nur dann, wenn ihr steuerbares Einkommen nach Abzug auch dieser Beträge
sich auf weniger als 2000 berechnet.“
2. Ju Artikel 3 Absatz 2, jetzt Absatz 3, ist statt „Artikel 5 A II“" zu setzen:
„Artikel 5 B 1“.
3. Hinter Artikel 21 des Einkommensteuergesetzes ist als neuer Artikel 21
einzuschalten:
„Steuerermäßigungen.
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerbares Einkommen den Betrag von 3000
jährlich nicht erreicht, kann der Schatzungsrat mit Zustimmung des Steuerkommissärs
auf Ansuchen besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Ver-
hältnisse — sofern sie nicht schon ohnedies auf die Höhe des steuerbaren Einkommens
von Einfluß sind — in der Weise berücksichtigen, daß er die Steueranlage um höchstens
2 Steuerstufen ermäßigt oder, falls der Pflichtige hiernach in keine Steuerstufe mehr
einzureihen ist, gänzliche Steuerfreiheit gewährt.
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: außergewöhnliche Be-
lastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt
mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.
Diese Vorschriften finden auf die nach Artikel 5 B l Stenerpflichtigen keine
Anwendung."“
Artikel ll.
Das Vermögenssteuergesetz vom 28. September 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 421) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbe (lit. b.) als im Großherzogtum betrieben gilt,
ist nach § 3 des Doppelsteuergesetzes zu beurteilen."“