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XXIX. 429
für sie festgesetzten Betrage, höchstens jedoch den Betrag einer Zulage. Ferner erhalten
sie, falls die letzte Zulage zur Vermeidung einer Überschreitung des Höchstgehalts nicht
im vollen gesetzlichen Betrag bewilligt worden ist, den einbehaltenen Betrag als Zu-
schlag zur Zulage oder Teilzulage nach Satz 1.
. Die sich nach Ziffer 1 und 2 ergebenden Beträge sind auf volle Mark und die nächste
durch fünf teilbare Zahl aufzurunden.
Die in Ziffer 2 bezeichneten Hauptlehrer erhalten, wenn sie als solche eine vierzig-
jährige Dienstzeit zurückgelegt haben, auf den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt den
Höchstgehalt von 3200 4.
Die Einweisung in diesen Gehalt erfolgt, wenn der Tag der Zurücklegung der
bezeichneten Dienstzeit in die beiden ersten Monate des Kalendervierteljahres fällt, von
dem ersten Tag dieses Vierteljahres an, wenn er dagegen in den letzten Monat fällt,
von dem ersten Tag des nachfolgenden Kalendervierteljahres an.
nAuf Lehrer und Lehrerinnen, welche sich auf 1. Januar 1910 im einstweiligen Ruhe-
stand befunden und eine unständige Lehrerstelle (§ 69) versehen haben, kommen die
vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 mit der Maßgabe in Anwendung,
daß im Falle ihrer späteren Wiederanstellung als Hauptlehrer ihr Gehalt auf diesen
Zeitpunkt so festzusetzen ist, wie wenn sie am 1. Jannar 1910 Inhaber einer etat-
mäßigen Stelle gewesen wären.
JFür die Bemessung der Zulagen der am 1. Januar 1906 bereits etatmäßig an-
gestellten Lehrerinnen zur Erteilung von Unterricht in weiblichen Handarbeiten und
Haushaltungskunde bleiben die Vorschriften des Artikel I Ziffer 5 des Gesetzes vom
19. Juli 1906 in Kraft.
Für sämtliche in Ziffer 1, 2 und 5 bezeichneten Lehrer und Lehrerinnen beginnt mit
dem 1. Januar 1910 der Lauf der Zulagefrist aufs neue.
III.
Die Erhöhung, welche die nach 8 72 J 1a seitens der Gemeinden an die Staats-
kasse zu leistenden Beiträge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber den seit-
herigen Sätzen erfahren, tritt ein mit 30 vom Hundert mit Wirkung vom 1. Jannar 1910,
mit weiteren 40 vom Hundert mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 und mit den rest-
lichen 30 vom Hundert mit Wirkung vom 1. Januar 1914 an.
Die Gemeindebeiträge (Absatz 1) und die Staatsbeiträge (8§ 9./ ff.) werden für alle
Gemeinden des Landes für den Zeitabschnitt vom 1. Januar 1910 bis mit letzten
Dezember 1919 unter Berücksichtigung der in den Jahren 1912 und 1914 eintretenden
Erhöhungen der Gemeindebeiträge neu festgesetzt.
Dabei hat die Feststellung der sonstigen Ausgaben der Gemeinden nach § 97 des
Gesetzes auf Grund der Ergebnisse der Jahre 1906 bis 1909, die Berechnung der in
§§ 78 bis 82 bezeichneten Einkünfte aber nach den Bestimmungen des § 96 Absatz 2 ,