Nr. XLIX. 767
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 29. Dezember 1910.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Feststellung, Er-
hebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchensteuer der evangelisch,protestantischen Landeskirche betreffend.
Verordnung.
(Vom 5. Dezember 1910.)
Die Feststellung, Erhebung und Verrechunng der allgemeinen Kirchensteuct der evangelisch-protestantischen
Landeskirche betreffend.
Zum Vollzug der Artikel I und III Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1910, die
Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 136),
wird im Einverständnis mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und im Benehmen mit den
Ministerien des Innern und der Finanzen unsere Verordnung vom 1. November 1907,
die Feststellung, Erhebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchensteuer der evangelisch-
protestantischen Landeskirche betreffend — Evangelische Landeskirchenstener-Verordnung —
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 177), mit Wirkung vom 1. Jannar 1911 wie
folgt geändert:
1. Iu § 13 Absatz 1 wird „Steueranschläge“ durch „Vermögeussteueranschläge und Ein-
kommensteuersätze (Normalstenersätze der staatlichen Einkommensteuer)" ersetzt.
2. § 15 erfährt nachstehende Anderungen:
Der Inhaltsangabe am Rand ist hinter „Steueranschläge“ beizufügen: „und
Sterersätze“.
Die Absatze 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
1. In die Erhebungeregister sind sämtliche Steuerauschläge und Steuersätze, soweit Einzuragende
nicht nach dem Nachstehenden Ausnahmen stattfinden, mit den im Staatssteuer-
nach den i chciur un
kataster festgestellten Beträgen einzutragen. zuane
2. Sofern einzelne Kirchensteuerpflichtige sowohl mit Einkommensteuersätzen als mit
Vermögenssteueranschlägen zur Staatssteuer veranlagt sind, aber entweder
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