6 II.
5. vom 5. Dezember 1910 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 707)
erhalten hat, als
Gemeindevoranschlagsanweisung,
II. die Verordnung vom 1. Dezember 1884 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 463)
unter Berücksichtigung der Anderungen, welche sie durch die Verordnungen vom 25. Sep-
tember 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 415) und 13. November 1907 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 639) sowie durch die unter I 2, 3 und 5 genannten Verordnungen
erfahren hat.
Karlsruhe, den 13. Jannar 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Riegger.
I.
Gemeindevoranschlagsanweisung.
Für diejenigen Gemeinden, welche dem Gesetze vom 24. Juni 1874, besondere Bestimmungen
über die Verfassung und Verwaltung der Stadtgemeinden betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Nr. XXVII Seite 337) nicht unterstehen, wird nach Benehmen mit Groß-
herzoglichem Ministerium der Finanzen bezüglich der Aufstellung, der Genehmigung und des
Vollzugs der Voranschläge verordnet, was folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
81.
In Gemäßheit des § 165 der Gemeindeordnung ist über die Einnahmen und Ausgaben
jeder Gemeinde alljährlich ein Voranschlag nach dem unter Beilage I anliegenden Muster auf-
zustellen.
Ausnahmsweise kann das Bezirksamt auf den Antrag des Gemeinderats die Aufstellung
des Voranschlags auf zwei oder drei Jahre gestatten, auch diejenigen Gemeinden, welche ge-
ringere Einnahmen und Ausgaben haben und zur Deckung des Gemeindeaufwandes Umlagen
nicht bedürfen, von der Voranschlagsaufstellung entbinden.
82.
Nach jeder neuen Regulierung des Einkaufsgeldes für die Bürgernutzungen ist mit dem
nächsten auf solche folgenden Voranschlag, nach welchem Auflagen auf die Bürgernutzungen
zu machen sind, die zur alljährlichen Festsetzung der Auflage erforderliche Berechnung auf—
zustellen, welche folgende Punkte nachzuweisen hat:
a. die Zahl der Klassen, in welche die Nutzungen zerfallen;
b. die Zahl der Genußlose jeder Klasse;