Kosten.
Beitpunkt
des Inkrast-
tretens.
Aufhebung
früherer Vor-
schriften.
292 XXIII.
barer Krankheiten (Reichsgesetzblatt Seite 63), vorgeschriebenen Mitteilungen sind durch die
Bezirksärzte zu erstatten; diese Mitteilungen haben auch dann zu erfolgen, wenn die Krankheit
an einem Orte auftritt, der mehr als 20 Kilometer von einem Garnisonsorte entfernt liegt.
4. Die Zählkarten für Erkrankungen und Todesfälle an Pocken sind von dem Bezirks
arzt dem Ministerium des Innern vorzulegen.
5. Von dem Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung bei Cholera= und Pestverdacht,
sowie von der Feststellung eines Erkrankungsfalles an Genickstarre hat das Untersuchungs-
amt sowohl dem zuständigen Bezirksarzt als auch dem Ministerium des Innern und dem
Kaiserlichen Gesundheitsamt unverzüglich telegraphische Mitteilung zu machen.
* 33.
1. Werden beim Auftreten von gemeingefährlichen oder sonstigen übertragbaren Krank-
heiten durch polizeiliche Anordnungen zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit, insbe-
sondere durch Einweisung von Kranken in Krankenhäuser, Anordnung der Absonderung von
Kranken, der Räumung von Wohnungen und Häusern, Vorsichtsmaßregeln hinsichtlich der
Aufbewahrung und des Transportes von Leichen, Anordnung der Desinfektion oder der Ver-
nichtung von Gegenständen und dergleichen Kosten verursacht, so hat im Zweifelsfalle das
Bezirksamt darüber zu bestimmen, wer diese Kosten zu tragen hat. Mangels anderweiter
Verpflichteter fallen sie als Kosten der örtlichen Gesundheitspolizei gemäß §§ 65 und 66 der
Gemeinde= und Städteordnung (in der Fassung vom 18. Oktober 1910, Gesetzes und
Verordnungsblatt Seite 597) der Gemeinde zur Last.
2. Soweit es sich um Maßregeln der Landespolizei handelt, insbesondere um Maßnahmen,
die angeordnet werden, um die Einschleppung einer gemeingefährlichen oder sonstigen übertrag
baren Krankheit über die Landesgrenze zu verhüten, werden die Kosten auf die Staatskasse
übernommen.
3. Die Kosten der behördlichen Ermittelungen zur Feststellung einer gemeingefährlichen
oder sonstigen übertragbaren Krankheit, sowie die Kosten der Anordnung, Leitung und Über-
wachung der Schutzmaßregeln, soweit sie durch die Mitwirkung der staatlichen Polizeibehörden
und der beamteten oder der mit deren Stellvertretung beauftragten sonstigen Arzte verursacht
werden, werden von der Staatskasse getragen.
4. Denjenigen Gemeinden, welche durch die ihnen obliegenden Leistungen bei Bekämpfung
einer gemeingefährlichen oder sonstigen übertragbaren Krankheit in einem ihre Kräfte über-
steigenden Maße in Auspruch genommen werden, können nach Maßgabe der Bewilligung im
Staatsvoranschlag besondere Beihilfen aus Staatsmitteln gewährt werden.
8 34.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1911 in Kraft.
2. Von diesem Zeitpunkt an treten außer Wirksamkeit:
1. die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 30. Dezember 1881 und
vom 8. Dezember 1894, die Anzeige von ansteckenden Krankheiten betreffend,