148 XXI.
für den öffentlichen Verkehr benutzte Viehladestellen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
des Gesetzes mit undurchlässigem Boden zu versehen.
12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtrausport.
(§ 17 Nr. 11, 8 81 des Gesetzes.)
(Zu den §§ 38, 39 und 40 der Ausführungsvorschriften.)
827.
Die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behältnisse sind
alsbald nach dem Gebrauche zu reinigen (§ 39 der Ausführungsvorschriften).
Die Reinigung der Schiffsräume (§ 38 Absatz 2 a. a. O.) kann auf diejenigen Teile
beschränkt bleiben, die zur Beförderung der Tiere benutzt worden sind.
13. Einrichtung und Betrieb von Viehaunsstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlachthöfen und
gewerblichen Schlachtstätten.
(§ 17 Nr. 12 des Gesetzes.)
Einrichtung.
(Zu §§ 41 bis 50 der Ausführungsvorschriften.)
8 28.
Die für größere Viehmärkte bestimmten Plätze müssen abseits von Straßen und öffent—
lichen Plätzen gelegen und mit einer festen Einfriedigung versehen sein. Auf den Standplätzen
für Großvieh müssen Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein, derart, daß die
Tiere in Reihen stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang frei bleibt. Die Pferche der
Schafe und die Buchten oder Behältnisse der Schweine sind so aufzustellen, daß zwischen ihnen
ein Gang frei bleibt (§ 41 Absatz 2 und 3 der Ausführungsvorschriften).
Die Eingänge der Plätze von regelmäßig stark beschickten Viehmärkten sind zweckentsprechend
zu pflastern oder zu zementieren (§ 41 Absatz 4 a. a. O.). In der Nähe des Haupteingangs
zum Marktplatze muß ein Unterkunftsraum für die mit der Marktpolizei betrauten Personen
vorhanden sein.
Die nach diesen sowie den Vorschriften der §§ 41 bis 13 a. a. O. weiter erforderlichen
Einrichtungen müssen innerhalb 2 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt
werden.
Für Remontemärkte, Viehausstellungen und Viehmärkte von beschranktem Umfange, die
nur aus dem Ausstellungs-(Markt-) Orte oder dessen näherer Umgebung beschickt werden, kann
das Bezirksamt von der Herstellung der Einrichtungen ganz oder teilweise Nachsicht erteilen.