29
(7) Die Benutzung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung gestattet werden,
daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen werden. Die Ver—
wendung von Hirtenhunden zur- Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd
ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden. Außer der Zeit des Gebrauchs unterliegen
diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 enthaltenen Vorschriften.
(8) Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen zuwider
umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind.
(9) Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer des Dienst-
gebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zugelassen werden.
115.
(1) Den Ausbruch der Tollwut hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem
für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch
der Tollwut sofort den Poligeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden
mitzuteilen.
(3) Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefährdeten Bezirke
vorhandenen Bahnhäöfe, Schiffsanlegestellen usw. Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Auf-
schrift „Hundesperre"“ leicht sichtbar anzubringen sind.
(4) Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund in einen
anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Polizeibehörde auch den in Betracht kommenden
deutschen Polizeibehörden ohne Rücksicht auf Kreis-, Bezirks= oder Landesgrenze unter Be-
schreibung des Hundes (Größe, Farbe, Rasse, besondere Kennzeichen) und Angabe der von
dem Hunde vermutlich eingeschlagenen Richtung sofort Mitteilung zu machen. Die beteiligten
Polizeibehörden haben hierauf Nachforschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen.
(5) Für besonders gefährdete Gegenden kann nach Anorduung der Landesregierung eine
Anzeige über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über Ortsveränderungen von
Hunden vorgeschrieben werden.
8 116.
In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann angeordnet werden, daß Hunde, die der
Vorschrift des § 34 zuwider ohne vorschriftsmäßiges Halsband frei umherlaufen, sofort zu
töten sind.
II. Verfahren bei Tollwut der Katzen.
* 117.
(1) Die Vorschriften der §§ 110 bis 113, § 114 Abs. 1, 2, 5, 6,8, 5 115 Abs. 1, 2, 3
finden auf Katzen, die von der Tollwut befallen oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig
sind, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für ansteckungsverdächtige Katzen die im
slU 112 Abs. 2 Satz 2 zugelassene Ausnahme vom Tötungszwange nicht gilt.