Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

10 IV. 
§ 10. 
1. Die Mitglieder des Eisenbahnrats und des ständigen Ausschusses sowie ihre Ersatz: 
männer üben ihr Amt als Ehrenamt aus. 
2. Diejenigen, die nicht am Orte der Sitzung wohnen, erhalten freie Fahrt auf den 
Staatseisenbahnen nach und von diesem Ort in beliebiger Wagenklasse sowie eine Aufwands- 
entschädigung von 12 4 für den Tag. Die am Orte der Sitzung wohnenden Mitglieder 
erhalten eine Aufwandsentschädigung von 9 46. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. Jannar 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. Rheinboldt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 5. Jannar 1912.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblattt Seite 619) 
ist in Kraft getreten 
am 1. Dezember 1911 
in den Grundbuchbezirken Gremmelsbach und Niederwasser (beide im Amts- 
gerichtsbezirk Triberg), 
am 1. Januar 1912 
im Grundbuchbezirk Wenkheim (Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim). 
— 
Karlsruhe, den 5. Jannar 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch. 
Ruoff.
	        
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