Nr. V. 108
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großberzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 8. Februar 1913.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Wahlorduung für die Handwerkekimmern und deren
Gesellenausschüsse betressend.
Verordnung.
(Vom 28. Jannar 1913)
Die Wahlordnung für die Handwerkskammern und deren Gesellenausschüsse betreffend.
Die Wahlordnung für die Handwerkskammern und deren Gesellenausschüsse (Anlage zu
der Verordnung vom 30. Oktober 1906, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli
1897 über die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend Gesetzes und Verordnungsblatt
Seite 656|) erhält folgende neue Fassung:
Wahlordnung
für
die Handwerkskammern und deren Gesellenausschüsse.
81.
Wahlleitung.
Die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammer und ihrer Ersatzmänner, sowie die
Wahl des Gesellenausschusses werden von der Aufsichtsbehörde dem Landesgewerbeamt
geleitet.
Wahlen zur Handwerkskammer.
82.
Wahlberechtigung.
Wahlberechtigt für die Handwerkskammer sind unter der Voraussetzung, daß sie ihren
Sitz im Bezirk der Kammer haben:
1. die Handwerker-Innungen, d. h. sämtliche Zwangsinnungen und diejenigen freien
Innungen, welche ausschließlich für Handwerke errichtet sind,
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