Nr. VI. 115
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 10. Februar 1913.
Inhalt.
Bekannimachung und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: das Viehsenuchenübereinkommen
zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn betreffend:; die Neckarvorland Ordnung für Mannheim betreffend; die
Zustellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in Verwaltungssachen betreffend; die Aufhebung der Fl Herei auf der
Enz und Nagold betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 22. Januar 1913.)
Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Osterreich-Ungarn beireffend.
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Dezember 1912
zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 22. Jannar 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Bekauntmachung.
Das Verzeichnis der Gebiete in Ungarn, gegen die seitens des Deutschen Reichs nach
Artikel 5 Absatz 1 bis 3 des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und
Ssterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 (Reichs-Gesetzblatt 1906 Seite 287) Einfuhrverbote
erlassen werden können (Anlage IIb zu dem Abkommen), hat infolge der inzwischen eingetretenen
Anderungen in der administrativen Einteilung Ungarns die nachstehende Fassung erhalten:
b. in Ungarn:
Sperrgebiet: Komitat Abauj-Torna und die Munizipalstadt Kassa (Kaschau).
Sperrgebiet: Komitat Also-Fehér.
Sperrgebiet: Die Stuhlrichterbezirke Arad, Borosjenö, Elek, Kisjenö, Magyarpcska,
Vilagos des Komitats Arad und die Munizipalstadt Arad.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 16
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