Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

140 IX. 
8 24. 
Den männlichen Zuchthaussträflingen wird das Haar kurz geschoren und der Bart ab- 
nommen. 
VI. Bewegung im Freien. 
25. 
Den Gefangenen wird täglich in der Regel mindestens eine halbe Stunde lang Bewegung 
im Freien innerhalb des Gefängnishofes gestattet. 
Gefangenen, welche Festungshaft verbüßen, kann gestattet werden, außerhalb des Gefäng- 
nisses unter Aufsicht spazieren zu gehen. Die zur Bewegung im Freien gestattete Zeit soll 
nicht auf mehr als fünf Stunden täglich bemessen werden. 
VII. Kranskheitsfälke. 
8 26. 
Die Behandlung erkrankter Gefangener findet in der Regel innerhalb des Gefängnisses 
statt. Nur sofern es der Zustand des Erkrankten erfordert, wird dessen Unterbringung in 
eine Heilanstalt vom Justizministerium verfügt. 
Auf erkrankte Gefangene finden die Grundsätze über Trennung der Gefangenen mit Aus— 
nahme des Gebotes der Trennung nach Geschlechtern regelmäßig keine Anwendung. 
VIII. Seelsorge. 
§ 27. 
Keinem Gefangenen wird der Zuspruch eines Geistlichen seines Bekenntnisses versagt. 
In den Zentralstrafanstalten wird an jedem Sonn= und Feiertag für die Angehörigen 
jeder der beiden christlichen Konfessionen ein Gottesdienst abgehalten; ebenso an israelitischen 
Festtagen für die Israeliten, sofern eine entsprechende Anzahl solcher in der Anstalt sich 
befindet. 
Auch in den kleineren Gefängnissen wird auf die Seelsorge nach Möglichkeit Bedacht 
genommen. 
Am Gottesdienst und an den Andachtsübungen nehmen alle Gefangenen teil, welche nicht 
ausnahmsweise davon entbunden sind; zur Teilnahme an den kirchlichen Heilsmitteln wird 
aber kein Gefangener gezwungen 
Gegenüber Festungshaftgefangenen findet ein Zwang zur Teilnahme am Gottesdienst 
nicht statt, jedoch erhalten sie auf Verlangen geistlichen Zuspruch und dürfen den öffentlichen 
Gottesdienst unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften besuchen.
	        
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