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8 24.
Den männlichen Zuchthaussträflingen wird das Haar kurz geschoren und der Bart ab-
nommen.
VI. Bewegung im Freien.
25.
Den Gefangenen wird täglich in der Regel mindestens eine halbe Stunde lang Bewegung
im Freien innerhalb des Gefängnishofes gestattet.
Gefangenen, welche Festungshaft verbüßen, kann gestattet werden, außerhalb des Gefäng-
nisses unter Aufsicht spazieren zu gehen. Die zur Bewegung im Freien gestattete Zeit soll
nicht auf mehr als fünf Stunden täglich bemessen werden.
VII. Kranskheitsfälke.
8 26.
Die Behandlung erkrankter Gefangener findet in der Regel innerhalb des Gefängnisses
statt. Nur sofern es der Zustand des Erkrankten erfordert, wird dessen Unterbringung in
eine Heilanstalt vom Justizministerium verfügt.
Auf erkrankte Gefangene finden die Grundsätze über Trennung der Gefangenen mit Aus—
nahme des Gebotes der Trennung nach Geschlechtern regelmäßig keine Anwendung.
VIII. Seelsorge.
§ 27.
Keinem Gefangenen wird der Zuspruch eines Geistlichen seines Bekenntnisses versagt.
In den Zentralstrafanstalten wird an jedem Sonn= und Feiertag für die Angehörigen
jeder der beiden christlichen Konfessionen ein Gottesdienst abgehalten; ebenso an israelitischen
Festtagen für die Israeliten, sofern eine entsprechende Anzahl solcher in der Anstalt sich
befindet.
Auch in den kleineren Gefängnissen wird auf die Seelsorge nach Möglichkeit Bedacht
genommen.
Am Gottesdienst und an den Andachtsübungen nehmen alle Gefangenen teil, welche nicht
ausnahmsweise davon entbunden sind; zur Teilnahme an den kirchlichen Heilsmitteln wird
aber kein Gefangener gezwungen
Gegenüber Festungshaftgefangenen findet ein Zwang zur Teilnahme am Gottesdienst
nicht statt, jedoch erhalten sie auf Verlangen geistlichen Zuspruch und dürfen den öffentlichen
Gottesdienst unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften besuchen.