Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

142 IX. 
XII. Schriftlicher Verkehr. 
§ 31. 
Der schriftliche Verkehr der Gefangenen unterliegt der Aufsicht des Vorstandes. Festungs- 
haftgefangene werden dabei nur insoweit eingeschränkt, als Mißbräuche zu befürchten sind. 
Eingaben an Gerichte, Staatsanwaltschaften und an die Aussichtsbehörde werden nicht 
zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden zurückgehalten, wenn sie beleidigenden 
oder sonst strafbaren Inhalts sind, oder wenn deren Beförderung mit den Interessen des 
Strafvollzugs unvereinbar ist. 
Schriften Geisteskranker und als solche zu erachtender Querulanten sind im Einverständnis 
mit dem Arzt vom Gefängnisvorstand zu den Akten zu nehmen. 
Wird ein für einen Gefangenen eingegangenes oder an ihn gerichtetes Schriftstück nicht 
befördert, so ist ihm hiervon unter Angabe des Grundes Mitteilung zu machen. Bei Geistes- 
kranken kann jedoch auf Antrag des Arztes hiervon Umgang genommen werden. 
Die Zeitabschnitte, in denen die Gefangenen Briefe erhalten und schreiben dürfen, be- 
stimmen die Dienst= und Hausordnungen. Das Gleiche gilt hinsichtlich Gnadengesuche an den 
Landesherru und bei offensichtlichem Mißbrauch des schriftlichen Verkehrs. Eine verschiedene 
Behandlung Vorbestrafter gegenüber anderen Gefangenen ist zulässig. 
XIII. Disziplin. 
8 32. 
Gefangenc, welche sich in der Anstalt durch gutes Betragen und Fleiß auszeichnen, können 
besondere Belohnungen und Vergünstigungen nach Maßgabe der Dienst= und Hausordnungen 
erhalten. Die Voraussetzungen für Vorbestrafte können strenger sein als für andere Gefangene. 
§ 33. 
Von Strafgefangenen verübte Übertretungen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, 
der Hausordnungen oder der sonstigen ihnen eröffneten Vorschriften werden, unter Berücksich- 
tigung ihres Vorlebens, ihrer Gesamtführung und ihres Gesundheitszustandes, mit Disziplinar= 
strafen nach Maßgabe von Artikel 12 V des Gesetzes vom 23. Dezember 1871 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Nr. II), den Vollzug der Einführung des Deutschen Reichsstrafgesetzbuches 
betreffend, geahndet. 
Gegen Gefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Schärfung 
der einsamen Einsperrung durch Verdunkelung der Zelle ausgeschlossen. Ihnen gegenüber 
werden neben den Disziplinarmitteln die in Volksschulen gegen Personen gleichen Alters und 
Geschlechts zulässigen Zuchtmittel zur Anwendung gebracht. 6 
Gegen Festungshaftgefangene werden als Disziplinarstrafen in Anwendung gebracht: Ver- 
warnung, Entziehung oder Beschränkung der zulässigen Vergünstigungen und einsame Ein- 
sperrung bis zur Dauer von einem Monat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.