XI. 185
21. der Verband der badischen landwirtschaftlichen Geflügelzuchtgenossenschaften;
22. der Verband der badischen Gartenbauvereine;
23. der badische Landesverein für Bienenzucht.
8 41.
Die in § 40 unter Ziffer 1 bis 6 genannten landwirtschaftlichen Vereinigungen und
Verbände haben je ein Mitglied zur Landwirtschaftskammer zu wählen.
8 42.
Die übrigen wahlberechtigten landwirtschaftlichen Vereinigungen und Verbände haben
zusammen vier Mitglieder zur Landwirtschaftskammer zu wählen. Sie werden zum Zwecke
der Wahl zu vier Gruppen vereinigt, von denen jede ein Mitglied wählt.
Die erste Gruppe bilden:
der Verband der Oberbadischen Zuchtgenossenschaften;
der Verband der Mittelbadischen Zuchtgenossenschaften:
der Verband der Unterbadischen Zuchtgenossenschaften:
der Verband der Vorderwälder Zuchtgenossenschaften;
der Verband der Hinterwälder Zuchtgenossenschaften.
Die zweite Gruppe bilden:
der Verband der Oberbadischen Pferdezuchtgenossenschaften;
der Verband der Mittelbadischen Pferdezuchtgenossenschaften;
der Verband der Unterbadischen Pferdezuchtgenossenschaften;
der Verband der Schwarzwälder Pferdezuchtgenossenschaften.
Die dritte Gruppe bilden:
der Oberbadische Weinbauverein;
der Verband der Oberbadischen Winzervereine;
der Affentaler Winzerverband;
der Verband Oberbadischer Naturweinbauvereine.
Die vierte Gruppe bilden:
der Verband der badischen Geflügelzuchtvereine:
der Verband der badischen Geflügelzuchtgenossenschaften;
der Verband badischer Gartenbauvereine;
der badische Landesverein für Bienenzucht.
43.
Als landwirtschaftliche Vereinigungen im Sinne von §7 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes
gelten die in § 40 dieser Wahlordnung aufgeführten Vereinigungen und Verbände und,
soweit sich dieselben in einzelne Vereine, Genossenschaften und dergleichen gliedern, auch diese.