Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

4 J. 
Sämtliche Gebäude in der Gemeinde, soweit sie gemäß §§ 7 und 8 des Gesetzes ver- 
sicherungspflichtig sind, sind im Feuerversicherungsbuch tunlichst nach der Reihenfolge oder auch 
nach der Buchstabenfolge der Straßen und nach der Reihenfolge der Hausnummern so einzu- 
tragen, daß jede Hofraite oder jedes ein zusammengehöriges Ganzes bildende Gebäudeanwesen 
eine besondere Seite, nach Bedarf auch mehrere solche, erhält. Die Haupt= und Nebengebäude 
werden mit den Bezeichnungen a, b, c u. s. w, der Versicherungssumme und den übrigen 
Angaben einzeln eingetragen. 
Die in den Spalten 5, 6 und 9 eingetragenen einzelnen Zahlen und Summen sind 
zusammenzuzählen. 
Haben mehrere Eigentümer an einem Gebände oder an einer Hofraite Anteil, so ist das einem 
jeden zukommende Betreffnis am Gebäude und an der Versicherungssumme in Spalte 3 anzugeben. 
Die Einträge müssen sich in der Bezeichnung und Beschreibung der Gebäude genau nach 
den Einschätzungsverzeichnissen richten. Zur Erleichterung der Einträge in die Spalten 5 und 
6 des Feuerversicherungsbuchs wird der Verwaltungsrat der Gebändeversicherungsanstalt in 
die Einschätzungsverzeichnisse bei ihrer Prüfung Einträge mit römischen Ziffern machen, und 
zwar in der Weise, daß in Spalte 2 (Bauart) die Ziffern I: Stein, II: Steinriegel, III: 
Holz und in Spalte 3 (Dachbedeckung) I: feuersicher, II: Holz (Schindeln), III: Stroh, IV: 
Pappe und V: ohne Dach bedeuten. 
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Verwaltungsrat für einzelne 
Gemeinden eine andere Art der Anlage und Führung des Feuerversicherungsbuches zulassen. 
8 11. 
Anletung des Fenerversicherungöbuchs in zusammengesetzten Gemeinden und für Höfe mit abgesonderter 
Gemarkung. 
Bei einer mehrere Orte umfassenden Gemeinde ist für jeden einzelnen Ort ein besonderer 
Band des Feuerversicherungsbuches anzulegen. 
Dasselbe gilt für Höfe mit abgesonderter Gemarkung, welche in Beziehung auf die Führung 
Ver 
des Feuerversicherungsbuchs einer benachbarten Gemeinde zugeteilt sind (§ 18 Absatz 2 des Gesetzes). 
8 12. 
Umfang des Buches und Namensliste. 
Bei der Anlegung des Feuerversicherungsbuches ist sein Umfang so zu bemessen, daß noch 
hinreichender Raum zum Eintrag später entstehender Gebäude übrig bleibt. 
Jedem Bande ist eine die Namen der Gebändebesitzer nach der Buchstabenfolge enthaltende 
Liste, in welcher auf die betreffende Seite des Buches verwiesen ist, beizugeben. 
8 13. 
libereinstimmung der beiden Fertigungen. 
Beide Fertigungen des Feuerversicherungsbuches müssen vollständig übereinstimmen. Der 
Bürgermeister und der Ratschreiber haben dies auf dem ersten Blatt eines jeden Bandes unter 
ausdrücklicher Angabe der Seitenzahl und unter Beidrückung des Gemeindesiegels zu beurkunden.
	        
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