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(2) Eine wesentliche Anderung insbesondere Einengung oder Erweiterung des mit Beitritts-
pflicht genehmigten Unternehmens kann nur erfolgen, wenn mehr als zwei Drittel der Mit-
glieder nach dem maßgebenden Stimmenverhältnis, in Ermangelung satzungsmäßiger Bestimmung
(§ 62 Absatz 2 Ziffer 6) gemäß § 64, in einer von der Verwaltungsbehörde berufenen und
geleiteten Tagfahrt die Abänderung beschließen, wobei die in der Tagfahrt Nichterscheinenden
und Nichtabstimmenden als bei dem genehmigten Unternehmen beharrend behandelt werden.
(3) Wenn von beteiligten Eigentümern, welche, sei es nach der Kopfzahl, sei es nach dem
maßgebenden Stimmenverhältnis, mindestens die Hälfte der Stimmen ausmachen, in einem
Zeitpunkte, wo mit der Ausführung noch nicht begonnen oder doch noch nicht weit vorgerückt
ist, die Herbeiführung einer Abstimmung über die Auflösung der Genossenschaft oder über die
Abänderung des Unternehmens gewünscht wird, hat die Verwaltungsbehörde eine Abstimmungs-
tagfahrt anzuberaumen.
(4) Wird daraufhin die Auflösung der Genossenschaft oder die Abänderung des Unter-
nehmens beschlossen, so sind die bis dahin erwachsenen Kosten von den Eigentümern zu tragen,
welche sich für die Auflösung oder Abänderung erklärt und nicht schon in der ersten Abstimmungs-
tagfahrt gegen das Unternehmen gestimmt haben, ausgenommen diejenigen Kosten, die auch für
das abgeänderte Unternehmen nützlich aufgewendet sind.
(5) Wenn der Antrag auf Auflösung oder Abänderung abgelehnt wird, so sind die Kosten
der betreffenden Tagfahrt von den Antragstellern zu tragen.
§ 85. (5 77.)
Feststellung des Kostenverteilungsmaßstabs.
(1) Die Kosten, welche durch das vorbereitende Verfahren, sowie durch die Ausführung,
die Unterhaltung und den Betrieb des Unternehmens erwachsen, werden nach Verhältnis der
Vorteile ausgeschlagen, welche die beteiligten Eigentümer für ihre Grundstücke aus dem Unter-
nehmen ziehen.
(2) Bei Unternehmen zur Bewässerung, Entwässerung oder zum Wasserschutz (§ 58 Ziffer 1
und 2) können, soweit erhebliche Verschiedenheiten in den Vorteilen der beteiligten Grundstücke
nicht bestehen, die Kosten nach dem Flächengehalte der der Genossenschaft angehörenden Grund-
stücke ausgeschlagen und, wenn die Vorteile nach Lage, Bodenbeschaffenheit, Benutzungsweise
und sonstigen Umständen wesentlich verschieden abgestuft sind, die beteiligten Grundstücke dem:
entsprechend in Klassen mit verschiedener Beitragshöhe eingeteilt werden.
(3) Wenn und solange bei einzelnen beteiligten Grundstücken Verhältnisse vorliegen, welche
die ihnen aus dem Unternehmen zugehenden Vorteile als besonders gering oder besonders hoch
erscheinen lassen, ist der nach vorstehenden Bestimmungen auf sie fallende Kostenanteil entsprechend
zu mindern oder zu erhöhen.
(4) Der Verteilungsmaßstab wird des Näheren auf Grund der in der Abstimmungstagfahrt
gefaßten Beschlüsse durch die zur Genehmigung zuständige Behörde festgestellt und in die
Satzungen der Genossenschaft ausgenommen. Anderungen des Maßstabes sind als Anderungen
der Satzungen zu behandeln.