Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

288 XVIII. 
8 86. (8 78.) 
Abtretung von Grundstücken statt Beitragsleistung. 
Wenn ein Mitglied, dessen Zugehörigkeit zur Genossenschaft nicht auf ausdrücklicher Zu- 
stimmung beruht, auch bei Gewährung angemessener Zahlungsfristen seinen Kostenanteil ohne 
Gefährdung seines Nahrungsstandes nicht zu entrichten vermag, so kann es beanspruchen, daß 
die beteiligten Grundstücke oder ein angemessener Teil derselben von der (Fenossenschaft gegen 
Ersatz des Wertes zu Eigentum übernommen werden. 
87. (§ 79.) 
Nachträgliche Heranziehung eines Mitgliedes zu höheren Beiträgen. 
Wenn ein Mitglied der Genossenschaft durch Erweiterung oder Verbesserung seiner 
Benutzungsanlagen bewirkt, daß ihm aus der Benutzung des Stauwerks, Sammelbeckens oder 
der Zu= und Ableitungsanlagen unter Minderung des anderen Genossen Zukommenden wesentlich 
größere Vorteile zugehen, als bei Feststellung des Verteilungsmaßstabes durch den Genehmigungs- 
beschluß oder durch die Satzungen vorausgesetzt wurde, so kann es von der Genossenschafts- 
versammlung zu einem den vermehrten Vorteilen entsprechenden höheren Beitrag herangezogen 
werden. 
8 88. (8 80.) 
Verhältnis der Genossenschaft zu beteiligten Dritten. 
(1) Dritten Eigentümern kann, solange sie nicht Mitglieder der Genossenschaft geworden 
sind, auf Antrag der Genossenschaft durch die Verwaltungsbehörde untersagt werden, auf ihren 
Grundstücken oder Anlagen Einrichtungen zu treffen und zu benutzen, wodurch sie sich der 
besonderen Vorteile des Unternehmens teilhaftig machen. 
(2) An Stelle der Untersagung kann den dritten Eigentümern die Pflicht auferlegt werden, 
als Entgelt für die ihnen aus dem Unternehmen zugehenden Vorteile entsprechende Beiträge 
zu den Kosten für dessen Unterhaltung und Betrieb zu entrichten. 
b. Genossenschaften für gemeinsame Anlagen, die schon auege führt und in Bekrieb genommen nd. 
g 89. (3 81.) 
(1) Sind gemeinsame Anlagen der im § 58 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 bezeichneten Art 
(vergleiche auch § 58 Absatz 2) für mindestens drei Eigentümer ausgeführt und in Betrieb 
genommen, so kann zum Zwecke der Unterhaltung, der Verbesserung und des Betriebs der 
gemeinsamen Anlagen der Vereinigung der beteiligten Eigentümer, sofern in einer von der 
Verwaltungsbehörde geleiteten Tagfahrt mehr als die Hälfte derselben der Bildung der Wasser 
genossenschaft zugestimmt hat, durch Genehmigung der Zentralbehörde die Rechtsfähigkeit als 
Wassergenossenschaft mit der Maßgabe erteilt werden, daß auch die nicht zustimmenden Eigentümer 
der Genossenschaft als Mitglieder angehören.
	        
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