Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben, um zur Staatsprüfung zugelassen zu 
werden, den Nachweis zu erbringen, daß sie zu ihrer allgemeinen wissenschaftlichen Ausbildung 
in einem jeden der drei ersten Semester wenigstens je eine mindestens vier Stunden in der 
Woche betragende Vorlesung aus dem Lehrkreis der philosophischen Fakultät mit Fleiß 
gehört haben. 
§ 2 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 15. Mai 1907, die Vorbereitung 
zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffeud, 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183). 
Den gleichen Nachweis haben die Kandidaten des geistlichen Standes zu erbringen, 
um zu einem Kirchenamt oder zur öffentlichen Ausübung kirchlicher Funktionen im Groß- 
herzogtum Baden zugelassen zu werden. 
§ 9 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der 
Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend (Regierungsblatt Seite 375), in der 
Fassung vom 5. März 1880 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 48).
	        
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