Nr. XXIV. L
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 9. Juni 1913.
Jnhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich
der Krankenversicherung betressend; des Ministeriums der Fiuanzen: die Hafenpolizeiordnung für Maunheim
betreffend.
Verordunng.
(Vom 2. Juni 1913.)
Den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Krankenversicherung betreffend.
Zum Vollzug des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und auf Grund des
Landesgesetzes vom 22. Juni 1912, die Ausführung der Reichsversicherungsordnung betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225), wird, soweit erforderlich, auf Grund Allerhöchster
Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 30. Mai 1913 Nr. 460 verordnet,
was folgt:
81.
Zuständigkeit der Behörden.
Die im zweiten Buche der Reichsversicherungsordnung erwähnten behördlichen Aufgaben
kommen zu:
1. die der Landesregierung dem Ministerium des Innern, welches in den geeigneten
Fällen mit den anderen beteiligten Ministerien sich ins Benehmen zu setzen hat;
2. die der obersten Verwaltungsbehörde in den Fällen des § 170 Absatz 1 und des
§ 171 der Reichsversicherungsordnung demjenigen Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich
die öffentlichen Verbände, öffentlichen oder nicht öffentlichen Körperschaften und nicht
öffentlichen Schulen oder Anstalten gehören, im Benehmen mit dem Ministerium des
Innern,
in den Fällen des § 271 dem vorgesetzten Ministerium,
in den Fällen der §§ 363 Absatz 2, 370 Absatz 3, 372 Absatz 2, 373 Absatz 2, 377
Absatz 3, sofern Betriebskrankenkassen für staatliche Betriebe in Betracht kommen, dem
vorgesetzten Ministerium,
im übrigen dem Ministerium des Innern;
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913 63