442 XXIV.
3 die der höheren Verwaltungsbehörde in den Fällen der §88§ 376 Absatz 2, 3, 514, 515
dem Ministerium des Innern, im Falle des § 64 der Kaiserlichen Verordnung vom
24. Dezember 1911 über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter
(Reichsgesetzblatt Seite 1107) dem Landeskommissär;
4 die der Polizeibehörde in den Städten mit staatlicher Ortspolizei dem Bezirksamt, in
den anderen Gemeinden dem Bürgermeister;
die der Gemeindebehörde (Ortsbehörde) in den Fällen des § 251 Absatz 2 dem Ge-
meinde-(Stadt-hrat, im übrigen dem Bürgermeister.
§ 2.
Gemeindeverbände.
Als Gemeindeverband im Sinne des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung
(mit Ausnahme der §§ 169 und 172) und der Artikel 9 und 16 des Einführungsgesetzes gilt
die einzelne Gemeinde, sofern der Bezirk der Ortskrankenkasse nicht über den der Gemeinde
hinausgeht.
Geht der Bezirk der Ortskrankenkasse über einen Gemeindebezirk hinaus, so werden die
Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen, für deren Bezirk die Ortskrankenkasse errichtet
werden soll oder errichtet worden ist, zu einem Zweckverbande zusammengeschlossen.
Für die diesen Verbänden obliegenden Aufgaben ist, abgesehen von der Erlassung statu-
tarischer Bestimmungen, zuständig:
m. bei den auf eine Gemeinde beschränkten Gemeindeverbänden der Gemeinde-(Stadt-yrat,
in den Fällen der §§ 231, 265, 282, 320, 454, 455 mit Zustimmung der Gemeinde,
b. bei den mehrere Gemeinden umfassenden Zweckverbänden der Bezirksrat nach Anhörung
der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden.
Die erforderlichen Geldmittel zur Deckung der Ausgaben eines aus mehreren Gemeinden
bestehenden Zweckverbandes werden in den Fällen der §§ 305, 389, 489, 490 der Reichs-
versicherungsordnung, Artikel 16 des Einführungsgesetzes vom Bezirksrat auf die beteiligten
Gemeinden auf Grund des Kreissteuerkatasters umgelegt.
Die Anforderung der Beitragsteile nach § 453 der Reichsversicherungsordnung hat bei jeder
einzelnen der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden zu erfolgen, denen es überlassen bleibt,
den Betrag nach § 454 der Reichsversicherungsordnung auf die Einwohner der Gemeinde
umzulegen
Als Gemeindeverbände im Sinne der §§ 169 und 172 der Reichsversicherungsordnung
gelten die Kreise und Bezirksverbände (8§§ 57, 58 des Verwaltungsgesetzes vom 5. Oktober 1863).
83.
Kassenbezirk der allgemeinen Ortskrankenkassen.
Für jeden Amtsbezirk ist in der Regel nur eine allgemeine Ortskrankenkasse zu errichten.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können in größeren Amtsbezirken oder beim
Vorliegen besonderer Verhältnisse auch mehrere allgemeine Ortskrankenkassen errichtet werden.
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