Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

444 XXIV. 
gemeinsame Meldestelle errichten oder deren Geschäfte dem Bürgermeisteramt, in Städten mit 
staatlicher Ortspolizei dem bezirksamtlichen Meldebureau übertragen. 
Die Kosten werden nach § 319 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung umgelegt. 
In Gemeinden, in denen sich der Sitz der Orts= oder Innungskrankenkassen befindet, ist 
von der Verbindung der gemeinsamen Meldestelle mit der Zahlstelle nach § 404 der Reichs- 
versicherungsordnung abzusehen. 
§ 9. 
Anskunftspflicht der Krankenkassen hiusichtlich der gewerblichen Erkrankungen. 
Der Vorstand einer Orts-, Betriebs-, Innungs= und Ersatzkasse ist verpflichtet, von jeder 
Erkraunkung eines Kassenmitgliedes, die durch Blei, Quecksilber, Arsen oder Phosphor hervor- 
gerufen ist, binnen einer Woche dem Gewerbeaufsichtsamte Anzeige zu erstatten. 
10. 
Besuch von Versammlungen. 
Sofern die Kasse einem Verband zur Förderung des Krankenkassenwesens angehört, 
dürfen bis auf weiteres für den Besuch von Versammlungen dieses Verbandes, die den gesetzlichen 
Zwecken der Krankenversicherung dienen sollen, Kassenmittel zur Deckung solcher Kosten verwendet 
werden, die durch die Entsendung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten 
sowie eines Angestellten sich ergeben. Finden solche Versammlungen außerhalb des Groß- 
herzogtums statt, so ist jedoch die Verwendung von Kassenmitteln zu dem genannten Zwecke 
nur zulässig, wenn das Versicherungsamt (Vorsitzender) die Genehmigung zum Besuch der 
Versammlung erteilt hat. 
Die in diesen Fällen als Ersatz für bare Auslagen, Zeitverluste oder entgangenen 
Arbeitsverdienst zu gewährenden Vergütungen richten sich nach der Verordnung, die Vergütung 
für die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts betreffend, vom 20. Jannar 
1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 7)). 
Ob eine Versammlung gesetzlichen Zwecken der Krankenversicherung dient, entscheidet das 
Versicherungsamt (Vorsitzender). 
Gegen die Entscheidung des Versicherungsamts in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 und 
von Absatz 3 ist die Beschwerde an das Oberversicherungsamt zulässig. 
8 11. 
Aufbewahrung von Wertpapieren der Krankenkassen. 
Hinsichtlich der Aufbewahrung der Wertpapiere, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig 
verfügbarer Betriebsgelder dienen, wird angeordnet: 
1. die Schuldverschreibungen der badischen Staatsanleihen, die vor dem 1. Jannar 1913 
ausgegeben wurden, sollen in der Regel entweder 
a. auf den Namen der Krankenkasse umgeschrieben werden (Verordnung vom 20. De- 
zember 1902, die Umschreibung staatlicher Schuldverschreibungen auf den Namen
	        
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