Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXXIX. 521 
II. 
Wird ein Agnat um seine Zustimmung im Sinne dieses Hausgesetzes vom Haupte des 
Fürstlichen Hauses angegangen, so gilt die Zustimmung als erteilt, wenn er nicht innerhalb 
eines Monats seinen Widerspruch erklärt. Die Aufforderung erfolgt mittelst eingeschriebenen 
Briefes unter der Adresse des Agnaten nach seinem letzten in der Agnatentafel eingetragenen 
Wohnorte. Sie gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als 
unbestellbar oder infolge verweigerter Annahme zurückkommt. 
III. 
In das Verzeichnis der Agnaten (Agnatentafel) sind bei Anlegung einzutragen: 
1. das Haupt des Fürstlichen Hauses Fürstenberg, Seine Durchlaucht Fürst Max Egon 
zu Fürstenberg in Donaueschingen, geboren 13. Oktober 1863; 
2. Seine Durchlaucht Erbprinz Karl Egon zu Fürstenberg in! 
Potsdam, geboren 6. Mai 1891; Söhne 
3. Seine Durchlaucht Prinz Maximilian Egon zu Fürstenberg in Seiner Durchlaucht 
Donaueschingen, geboren 31. März 1896; des Fürsten Max Egon 
4. Seine Durchlaucht Prinz Friedrich Eduard zu Fürstenberg „ zu Fürstenberg. 
Donaueschingen, geboren 27. April 1898; | 
5. Seine Durchlaucht Prinz Karl Emil zu Fürstenberg in Bukarest, geboren 16. Feb- 
ruar 1867; 
6. Seine Durchlaucht Prinz Tassilo Egon zu Fürstenberg, Sohn des Prinzen Karl Emil 
zu Fürstenberg in Bukarest, geboren 10. Juni 1903; 
7. Seine Durchlaucht Prinz Emil Egon zu Fürstenberg in Athen, geboren 13. Januar 1876; 
8. Seine Erlaucht Landgraf Eduard Egon zu Fürstenberg in Wien, geboren 5. No- 
vember 1843. 
In der Folgczeit werden als weitere Agnaten des Fürstlichen Hauses Fürstenberg alle 
männlichen, ehelich geborenen und nach den Hausgesetzen der Fürstlichen Familie Fürstenberg 
zur Succession in das Hausgut fähigen Nachkommen der vorgenannten Personen in das 
Agnatenverzeichnis eingetragen. Der Eintrag erfolgt auf Antrag des Hauptes der Fürstlichen 
Familie oder des Vaters des Nachgeborenen unter Vorlegung eines amtlichen Geburtszeugnisses 
an die Fürstliche Kammer. 
IV. 
Die Löschung eines verstorbenen Agnaten erfolgt auf Grund einer amtlichen Sterbeurkunde. 
Im übrigen kann die Löschung nur auf Antrag des betreffenden Agnaten selbst erfolgen. 
In Fällen, in denen zufolge hausgesetzlicher Vorschriften ein Agnat seine Agnateneigen- 
schaft verliert, kann die Löschung von dem Haupte des Hauses beantragt werden. Dieser 
Antrag ist dem betreffenden Agnaten mitzuteilen. Erhebt er gegen den Antrag nicht inner- 
halb eines Monats Widerspruch bei der Fürstlichen Kammer, so wird die Löschung vollzogen:
	        
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