Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

576  XILpV.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Ortsschulbehörde.
1.  Zusammensetzung  der  Ortsschulbehörde.

81.

Wenn  für  örtlich  getrennte  Abteilungen  einer  Volksschule,  für  die  ein  Schulleiter  nicht
bestellt  ist,  besondere  erste  Lehrer  ernannt  sind,  so  sind  sie  sämtlich  zum  Eintritt  in  die  Ortsschulbehörde
  berechtigt.

82.

Die  Vorlage  des  Gemeindebeschlusses  über  die  Einsetzung  einer  besonderen  Ortsschul—
behörde  (Schulkommission)  an  das  Unterrichtsministerium  hat  durch  Vermittelung  des  Bezirksamts
  und  des  Kreisschulamts  zu  erfolgen.

§  3.
Die  Ernennung  der  aus  den  Gemeindeeinwohnern  in  die  besondere  Ortsschulbehörde
(Schulkommission)  zu  berufenden  Mitglieder  erfolgt  jeweils  auf  die  Dauer  von  6  Jahren.

84.
Als  Ortspfarrer  gilt  für  die  Israeliten  der  Rabbiner.
Die  Bestimmung,  wer  von  mehreren  Pfarrern  in  die  Ortsschulbehörde  einzutreten  hat
(§  16  letzter  Absatz  des  Schulgesetzes),  steht  der  oberen  Kirchenbehörde  auch  für  den  Fall  der
Beteiligung  mehrerer  Gemeinden  an  einer  Volksschule  zu,  sofern  die  einzelnen  Gemeinden
eigene  Ortspfarrer  haben.
865.

Ist  die  Stelle  des  Schulleiters  erledigt,  so  ist  für  die  Dauer  der  Erledigung  der  dienst—
älteste  erste  Lehrer,  wo  ein  erster  Lehrer  nicht  bestellt  ist,  der  dienstälteste  Hauptlehrer  zum
Eintritt  in  die  Ortsschulbehörde  berechtigt.

Ist  an  einer  Volksschule  keine  der  vorhandenen  Hauptlehrerstellen  besetzt,  so  kommt  die
Vertretung  in  der  Ortsschulbehörde  dem  dienstältesten  unständigen  Lehrer  zu.

Ist  die  Stelle  des  Volksschulrektors  in  einer  Städteordnungsstadt  erledigt,  so  wird  der
für  die  Dauer  der  Erledigung  in  die  Ortsschulbehörde  zu  berufende  Lehrer  vom  Unterrichts—
ministerium  im  Benehmen  mit  der  Stadtverwaltung  bestellt.

86.
Sind  für  eine  Volksschule  mehrere  Schulärzte  bestellt,  so  erfolgt  die  Ernennung  desjenigen,
  der  in  die  Ortsschulbehörde  einzutreten  hat,  jeweils  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren.