Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XL.V. 579 
§ I7. 
Die in § 21 Ziffer 5 und § 23 Absatz 2 des Schulgesetzes vorgesehenen zeitweiligen 
Schulbesuche durch die Ortsschulbehörde (Schulkommission) oder durch mehrere dazu abgeordnete 
Mitglieder, durch den Vorsitzenden der Ortsschulbehörde oder den Gemeindevorstand sollen sich 
auf ein Anwohnen beim Unterricht beschränken. Bei diesen Besuchen ist es nicht erlaubt, in 
den Unterrichtsgang einzugreifen oder Beanstandungen in Bezug auf den Unterrichtsbetrieb 
oder die Lehrerfolge auszusprechen. 
Die im Schulgesetz vorgesehene Berichterstattung an den Gemeinderat hat durch den Vor- 
sitzenden der Schulkommission zu erfolgen. 
8 18. 
Die Ortsschulbehörde hat an den öffentlichen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen oder 
sich dabei durch einzelne von ihr abgeordnete Mitglieder vertreten zu lassen. 
Bei der Sitzung, die von dem staatlichen Aufsichtsbeamten im Anschluß an die Prüfung 
der Schule abgehalten wird, sollen sämtliche Mitglieder anwesend sein. Ist der Vorsitzende 
durch triftige Gründe am Erscheinen verhindert, so hat er dies dem staatlichen Aufsichtsbeamten 
unter Benennung seines Stellvertreters anzuzeigen. 
19. 
Wenn die Ortsschulbehörde bei der Außerung über die Bewerber um eine zu besetzende 
etatmäßige Lehrerstelle besondere Wünsche und Bedenken geltend macht, so sind diese sachlich 
zu begründen. 
3. Geschäftsorduung der Ortsschulbehörde. 
8 20. 
Die Ortsschulbehörde bildet ein Kollegium mit gleicher Stimmberechtigung der einzelnen 
Mitglieder. Alle wichtigeren Gegenstände sind in einer geordneten Sitzung zu erledigen. Zur 
Gültigkeit eines Beschlusses wird erfordert, daß sämtliche Mitglieder ordnungsmäßig geladen 
und daß mehr als die Hälfte der Mitglieder, den Vorsitzenden nicht eingerechnet, anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Wenn der Gegenstand der Beratung ein Mitglied der Ortsschulbehörde oder nahe Ver- 
wandte und Verschwägerte eines solchen betrifft, darf dieses Mitglied an der Beratung und 
Beschlußfassung nicht teilnehmen. 
§ 21. 
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf auberaumt; jedenfalls aber soll 
mindestens alle 3 Monate eine Sitzung stattfinden. Überdies muß eine Sitzung abgehalten 
werden, wenn die Hälfte der Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. 
Die Sitzungen sollen auf eine Zeit angesetzt werden, die voraussichtlich sämtlichen Mit- 
gliedern, besonders den Geistlichen und Lehrern, die Teilnahme an denselben gestattet. Die
	        
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