Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

602 XLVII. 
3. Fremdsprachen. 
a. als Hauptfach. 
Eingehende Kenntnis der modernen Grammatik, Lautlehre mit besonderer Berücksichtigung 
ihrer Anwendung im sprachlichen Unterricht, mündliche und schriftliche Beherrschung der 
Fremdsprache, worüber der Nachweis durch mündliche Übersetzung und Besprechung eines 
fremdsprachlichen Stoffes aus dem Gebiete der Volkswirtschaft und durch die Aufertigung von 
schwierigen Briefen aus dem Waren-, Bank= oder Speditionsgeschäft in der Fremdsprache zu 
erbringen ist. " 
b. als Nebenfach. 
Kenutnis der Grammatik, lautlich geschulte Aussprache, einige Gewandtheit im münd— 
lichen und schriftlichen Gebrauch der Fremdsprache, mündliche Übersetzung fremdsprachlicher 
Briefe und Abhandlungen ins Deutsche, schriftliche Übersetzung eines deutschen Stoffes aus dem 
kaufmännischen Gebiet in die Fremdsprache. 
4. Wirtschaftsgeographie. 
Allgemeine Wirtschaftsgeographie, genauere wirtschaftsgeographische Kenntnis Deutschlands 
und seiner Kolonien. 
5. Volkswirtschaftslehre und Gesetzeskunde. 
Grundbegriffe der Volkswirtschaftslehre. Handels-, Wechsel= und Scheckrecht, Gemeinde-, 
Landes= und Reichsverfassung. 
6. Haudelsgeschichte. 
Handelsgeschichte der neuesten Zeit. 
7. Lehrvortrag und Methodif. 
Die Befähigung, eine gegebene Aufgabe wie im Schulunterricht zu behandeln, Kenntnis 
des Lehrplans für die Handelsschulen und der Behandlung der einzelnen Unterrichtsgegenstände. 
8 10. 
Jedem Bewerber steht es frei, sich außer der vorgeschriebenen Prüfung in einer oder 
zwei Fremdsprachen noch einer Prüfung in einer oder mehreren anderen Fremdsprachen (Eng- 
lisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch) zu unterziehen. Diese Erweiterungsprüfung kann 
auch nach dem Bestehen der Handelslehrerprüfung noch abgelegt werden. Ihre Abnahme 
erfolgt alljährlich durch das Landesgewerbeamt zur Zeit der Vornahme der Handelslehrer— 
prüfung. 
811. 
über das Ergebnis der Prüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungsausschusses das 
Landesgewerbeamt und erteilt denjenigen Bewerbern, welche die Prüfung bestanden haben, je 
nach dem Ergebnis der Prüfung, eine der vier Noten: sehr gut, gut, ziemlich gut, hinlänglich. 
Die Bestandenen erhalten eine vom Landesgewerbeamt ausgefertigte Urkunde.
	        
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