Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

604 XVII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 5. Dezember 1913.) 
Den Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes betreffend. 
Die Vergünstigung des § 68 des Wehrbeitragsgesetzes, wonach ein Beitragspflichtiger, 
der bisher durch unterlassene oder unrichtige Anmeldung Vermögen oder Einkommen der 
Landesbesteuerung entzogen hat, von der landesgesetzlichen Strafe und von der Verpflichtung 
zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre freibleibt, wenn er jenes Vermögen oder Ein- 
kommen bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder in der Zwischenzeit seit dem Inkraft- 
treten des Gesetzes bei der Veranlagung zu den direkten Landessteuern nachträglich angibt, 
steht nicht allein denjenigen zu, die einen Wehrbeitrag zu entrichten haben werden (vergleiche 
die Bekanntmachung vom 30. Juli d. J., Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 473), sondern 
überhaupt allen Reichsangehörigen und den sonstigen in §§ 10 und 11 des Wehrbeitrags- 
gesetzes bezeichneten Personen, welche das Versäumte bei dem erwähnten Anlaß nachholen. 
Karlsruhe, den 5. Dezember 1913. 
Großbherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Großkopf. 
Druck und Verlag von Malsch &4 Voger in Karlsruhe.
	        
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