Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 71 
2. Bei Schiffen von 15 Tounen (300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit sind für ihre 
Einrichtung sowie für Art und Zahl der Ausrüstungsgegenstände und der Bemannung die 
Feststellungen und Angaben im Schiffsattest (Artikel 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte) 
maßgebend. 
3. An allen Schiffen von 15 Tonnen (300 Zentuer) oder mehr Tragfähigkeit muß deren 
Namen und Heimatsort, bei mehreren Schiffen gleichen Namens desselben Besitzers außerdem 
eine Nummer an geeigneter Stelle der beiden Längsseiten in heller Farbe auf dunkelm oder 
in dunkler Farbe auf hellem Grunde in deutlich erkennbaren lateinischen Buchstaben von min- 
destens 0,15 m Höhe angebracht sein. Andere Aufschriften, welche die Deutlichkeit dieser Be- 
zeichnungen beeinträchtigen, sind untersagt. 
4. Soweit nach dieser Polizeiordnung zur Signalgebung Flaggen und Laternen zu ver- 
wenden und nicht besondere Bestimmungen hinsichtlich der Größe der Flaggen und der Licht- 
stärken der Laternen getroffen sind, müssen die Flaggen eine Höhe von mindestens 1,0 m, eine 
Breite (Länge) von mindestens 1,50 m und weder verblaßte noch verschmutzte Farben haben. 
Die Laternen müssen ein helleuchtendes Licht verbreiten. 
5. Hinsichtlich der Beschaffenheit, der Ausrüstung und des Betriebs der Schiffs-Dampf- 
kessel und der für sie mitzuführenden Urkunden sind die am Heimatsort des Dampfschiffs 
geltenden Vorschriften maßgebend. 
In Ermangelung solcher Vorschriften ist folgendes zu beachten: 
Die Beschaffenheit, Ausrüstung und Wartung der Dampfkessel muß den im Interesse 
der Sicherheit zu stellenden Anforderungen entsprechen Insbesondere muß die zulässige höchste 
Dampfspannung obrigkeitlich festgesetzt und jeder Dampfkessel mit mindestens zwei Sicherheits- 
ventilen versehen sein, welche jederzeit gelüftet werden können und deren eines eine solche 
Stellung hat, daß die vorgeschriebene Belastung vom Deck aus mit Leichtigkeit geprüft werden 
kann. Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so belastet werden, daß sie bei Eintritt der für 
den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen lassen. 
Ferner müssen an jedem Dampfkessel zwei zuverlässige Manometer mit Bezeichnung der 
festgesetzten höchstzulässigen Dampfspannung durch eine deutliche Marke angebracht sein, von 
denen das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere auf Deck an einer für die Be- 
obachtung bequemen Stelle sich befindet. Sind auf einem Damppsschiffe mehrere Kessel vor- 
handen, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer 
den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Deck ein Manometer ange- 
bracht ist. 
Größte zulässige Jahrgastzahl bei Personendampfschiffen. 
84. 
1. Die zur Personenbeförderung bestimmten Dampfschiffe, welche den Rhein oberhalb der 
Spijkschen Fähre befahren, dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem die größte zu-
	        
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