Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Anschluß- 
gewinde der 
Behälter. 
Zulässige 
Füllung der 
Behälter. 
432 LXX. 
Die allgemeine Anerkennung der Zuverlässigkeit von Massen erfolgt auf Antrag durch 
das Ministerium des Innern. Die in einem andern Bundesstaat durch die zuständige 
Behörde erfolgte Anerkennung gilt auch in Baden. 
65. 
Die Auschlußstutzen an den Absperrventilen zum Füllen und Entleeren der Behälter, 
sowie die Füll= und Abfüllvorrichtungen in den Verbrauchsstätten und in den Fabriken zur 
Herstellung verflüssigter oder verdichteter Gase müssen mit Normalgewinde versehen sein, 
welches so beschaffen ist, daß Verwechselungen der Flaschen bei der Füllung und Benutzung 
tunlichst ausgeschlossen werden. Bügelanschlüsse sind in den Füllfabriken gestattet, wenn sie 
die Möglichkeit der Verwechselung ausschließen. 
Das Anschlußgewinde für brennbare Gase wie Wasserstoff, Leuchtgas, Grubengas, 
Azetylen u. s. w. ist als Linksgewinde des für Kohlensäure eingeführten Rechtsgewindes aus- 
zuführen. Das Anschlußgewinde für alle übrigen Gase muß Rechtsgewinde und zwar darf 
es — Chlor= und Stickstoff ausgenommen — das für Kohlensäureflaschen übliche Normal- 
gewinde sein. Chlor= und Steickstofflaschen müssen einen anderen und voneinander ab- 
weichenden Gewindedurchmesser erhalten und zwar Stickstoff mit einem Kerndurchmesser 
von 22 mm. 
g 6. 
Die zulässige höchste Füllung der Behälter beträgt für verflüssigte Gase: 
für Kohlensäure und Stickoxydul 1 kg Flüssigkeit für je 1,4 1 Fassungsraum des 
Behälters, 
für verflüssigtes Olgas (8 7 Absatz 2) 1 kg Flüssigkeit für je 2, 1 Fassungsraum 
des Behälters, 
für Ammoniak 1 kg Flüssigkeit für je 1 1 Fassungsraum des Behälters, 
für Chlor und Stickstofftetroryd 1 kg Flüssigkeit für je 0,1 Fassungsraum des 
Behälters, 
für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd 1 kg Flüssigkeit für je 0, 1 Fassungs- 
raum des Behälters, 
für Methyläther 1 kg Flüssigkeit für je 1,5 1 Fassungsraum des Behälters, 
für Methyl= und Athylamin 1 kg Flüssigkeit für je 1,71 Fassungsraum des 
Behälters, 
für Chlormethyl und Chloräthyl 1 kg Flüssigkeit für je 1,2 1 Fassungsraum des 
Behälters, 6 
für Athan 1 kg Flüssigkeit für je 3,1 Fassungsraum des Behälters, 
für alle übrigen nicht genannten verflüssigten Gase 1 kg Flüssigkeit für je 55 1 
Fassungsraum des Behälters.
	        
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