Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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Bei verflüssigten Gasen muß, soweit ihr höchster Arbeitsdruck nicht höher als bei 
15 Atmosphären Überdruck liegt, als Probedruck der doppelte Betrag des höchsten Arbeits- 
drucks, in allen anderen Fällen eine um 15 Atmosphären höhere Pressung als der höchste 
Arbeitsdruck angewendet werden. Als höchster Arbeitsdruck wird bei verflüssigten Gasen 
derjenige bezeichret, welcher sich für eine Temperatur von 40° C. bei einer Überfüllung des 
Behälters von 5% gegenüber der zulässigen Höchstfüllung (§ 6) berechnet. Hiernach be- 
trägt z. B. der Probedruck für 
Kohlensäure und Olgas, dessen Druck bei Temperaturen 
bis zu 40° (. den Druck der verflüssigten Kohlen- 
säure nicht kbersteigt (z. B Blaugas). ·. 190 Atmosphären Überdruck, 
Stickorydul 180 „ „ 
Athan ... . 95 » » 
Ammoniak und Chlorkohlenorydd“ 30 » » 
U)lorundettckstontetroxyd.. ..22 » » 
Chlormethyl, Methylamin und Methyläther 16 » » 
Schweflige Säure, Chloräthyl und Athylami 12 » » 
BeivcrdichtetenGasenmußderProbedruckinderRegelunI;")0".»höherfeiuals 
der Füllungsdruck, diesen aber mindestens um 5 Atmosphären übersteigen. 
Abweichend hiervon sind Behälter für Azetylenlösungen mit einem um 166, b, für 
stark gepreßtes Fettgas (zwischen 10 und 125 Atmosphären) mit einem um 60 / höheren 
Druck als dem Füllungsdruck zu prüfen. 
Die Behälter müssen dem Probedruck widerstehen, ohne bleibende Veränderung der Form 
und Undichtigkeiten zu zeigen. Die Feststellung der Formveränderungen hat bei sogenannten 
Flaschen an einem mit der Druckvorrichtung zu verbindenden Meßrohr zu erfolgen. Der 
Probedruck muß durch Einrichtungen hergestellt werden, die eine stoßfreie Steigerung des 
Druckes ermöglichen. 
Die Wasserdruckprobe aller im Verkehre befindlichen geschlossenen Behälter für verflüssigte 
und verdichtete Gase ist von einem zuständigen Sachverständigen in regelmäßigen Fristen zu 
wiederholen. Behälter für Chlor, Stickstofftetroxyd, schweflige Säure, Chlorkohlenoxyd, Chlor= 
methyl und Chloräthyl, Mcthyläther, Methylamin und Athylamin dürfen nicht gefüllt werden, 
wenn seit dem Tage der letzten Druckprobe mehr als zwei Jahre, Behälter für die übrigen 
verflüssigten oder verdichteten Gase, wenn seit dem Tage der letzten Druckprobe mehr als 
fünf Jahre verflossen sind. Die Wiederholung in kürzeren Fristen ist zulässig. Für die 
Höhe des Probedrucks bei den regelmäßigen Druckproben sind dieselben Bestimmungen wie für 
erste Druckproben maßgebend. Bei den wiederholten Prüfungen ist es nicht erforderlich die 
Behälter auszuglühen. 
Bei der Wiederholung der Druckprobe der Behälter für Ajzetylenlösungen ist zur Her- 
stellung des Drucks das Lösungsmittel selbst oder ein für die Lösung indifferentes Gas an-
	        
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