Nr. IX. 067
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 2. März 1914.
Inhalt.
Verordunngen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswäürtigen:
das Verfahren bei Vermögensbeschlagnahmen betreffend: des Ministeriums der Finanzen: Außergewöhnliche Dienst-
leisiungen wegen der Verwaltung der Landessteuern betreffend.
Verordnung.
(Vom 23. Februar 1914.)
Das Verfahren bei Vermögensbeschlagnahmen betreffend.
Die Verordnung bes Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts, das Ver-
fahren bei Vermög schlagnah betreffend, vom 22. September 1883 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 307 ff) wird im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen
durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
81.
(Beschlagnahme einzelner Vermögensgegenstände.)
(1) In den Fällen der Beschlagnahme nach § 325 (480) der Strafprozeßordnung ist
in die Beschlagnahmeanordnung der Geldbetrag aufzunehmen, dessen Hinterlegung den Vollzug
der Beschlagnahme hemmt und ihre Aufhebung bedingt.
(2) Die Anordnung der Beschlagnahme von Forderungen oder anderen Vermögensrechten,
die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind (88 828 ff.,
857 ff. 8 PO.) ist tunlichst mit dem Pfändungsbeschluß (5 930 Absatz 1 Satz 3 3PO.) und
den etwaigen besonderen Anordnungen (§ 857 Absatz 4 ZPO.) zu verbinden.
(3) Die Gerichtsbehörde, welche die Beschlagnahme anordnet, gibt hiervon dem Finanz-
amt (Hauptsteueramt), das die erkannte Geldstrafe nebst den Kosten zu betreiben hätte, zum
Verfahren nach §§ 928 bis 932 der Zivilprozeßordnung Nachricht, und zwar durch Ver-
mittelung der Staatganwaltschaft. Untersuchungsrichter und Amtsrichter können das Finanz-
amt (Hauptsteueramt) unmittelbar benachrichtigen. Der Nachricht ist die erforderliche Anzahl
vollstreckbarer Ausfertigungen der Beschlagnahmeanordnung anzuschließen.
0 Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft vor Weitergabe der Nachricht
an das Finanzamt (Hauptsteueramt) an dessen Stelle die von ihr nach freiem Ermessen für
Geseges= und Verordnungsblatt 1011.