Nr. 27 “
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 1. Mai 1915.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Transport von Leichen betreffend; Bekanntmachung über
Reis betreffend.
Verorduung.
Den Trausport von Leichen betreffend.
Die Verordnung vom 1. Februar 1888, den Transport von Leichen betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 49), wird geändert und ergänzt, wie folgt:
1. Der § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Nicht erforderlich ist die polizeiliche Erlaubnis, wenn die Leiche ohne Benützung der
Eisenbahn auf einen nicht mehr als 15 Kilometer entfernten öffentlichen Begräbnisplatz
verbracht werden soll.
2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Zusatz beigefügt:
Bezüglich der in Militärlazaretten oder in sonstigen unter einem Chefarzt (Anstaltsarzt)
stehenden militärischen Heilanstalten verstorbenen Militärpersonen werden die Nachweise zu b
von dem Chefarzt (Anstaltsarzt) ausgestellt.
Karlsruhe, den 24. April 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
(Vom 24. April 1915.)
Dr. Nöldeke.
Verordnung.
Bekanntmachung über Reis betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. April 1915 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 237) wird verordnet, was folgt:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 27
(Vom 30. April 1915.)