Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 27 “ 
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 1. Mai 1915. 
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Transport von Leichen betreffend; Bekanntmachung über 
Reis betreffend. 
  
Verorduung. 
Den Trausport von Leichen betreffend. 
Die Verordnung vom 1. Februar 1888, den Transport von Leichen betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 49), wird geändert und ergänzt, wie folgt: 
1. Der § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
Nicht erforderlich ist die polizeiliche Erlaubnis, wenn die Leiche ohne Benützung der 
Eisenbahn auf einen nicht mehr als 15 Kilometer entfernten öffentlichen Begräbnisplatz 
verbracht werden soll. 
2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Zusatz beigefügt: 
Bezüglich der in Militärlazaretten oder in sonstigen unter einem Chefarzt (Anstaltsarzt) 
stehenden militärischen Heilanstalten verstorbenen Militärpersonen werden die Nachweise zu b 
von dem Chefarzt (Anstaltsarzt) ausgestellt. 
Karlsruhe, den 24. April 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
(Vom 24. April 1915.) 
Dr. Nöldeke. 
Verordnung. 
Bekanntmachung über Reis betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. April 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 237) wird verordnet, was folgt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 27 
(Vom 30. April 1915.)
	        
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