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von Roggen oder Weizen, der ihm von dem Auftraggeber oder von einem anderen für den
Auftraggeber übergeben ist.
Das Verzeichnis muß enthalten:
m. eine laufende Nummer,
b. Vor= und Zuname sowie Stand und Wohnort des Auftraggebers,
. Gewicht der gelieferten Schrotmenge nach Kilogramm,
d. Tag der Lieferung,
e. Datum der bezirksamtlichen Genehmigung.
Das Bezirksamt ist berechtigt, zur Nachvrüfung des Verzeichnisses die Bücher des zum
Führen des Verzeichnisses Verpflichteten einsehen zu lassen.
87.
Zur lberwachung des Verbots des Schrotens von Roggen und Weizen sind die vom
Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten befugt, in die Betriebsräume der Unternehmer von
Getreide= oder Schrotmühlen sowie der Getreide= und Futtermittelhändler jederzeit einzutreten.
88.
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1915 in Kraft.
Karlsruhe, den 10. Jannar 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
VBerorduung.
(Vom 10. Jannar 1915.)
Die Bereitung von Backware betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 5. Jannar
1915 über die Bereitung von Backware (Reichs-Gesetzblatt Seite 8) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern,
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 9 ist das Bezirksamt.
82.
Von den Backwaren, deren Bereitung in Bäckereien und Konditoreien bisher üblich war,
dürfen als Weizenbrot im Sinne der Bundesratsverordnung nur noch Wasserweck, Milchbrot,
Tafelbrötchen, Salzweck, Zwieback, Laugenbrezeln und Blätterteig hergestellt werden.