Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 93 m 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 28. Dezember 1915. 
  
  
Jnhalt. 
Gesetz: Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre I916 und 101“ betreffend. 
  
Gesetz. 
(Vom 24. Dezember 1915.) 
Die Feststellung des Staatshaushaltselats für die Jahre 1916 und 1917 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Der Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung wird auf Grund der Beilage 1 wie 
folgt festgestellt: 
Die ordentlichen Ausgaben betragen jährlich . . . . . . . . . . 108245 310 1%; 
Die ordentlichen Einnahmen betragen jährlich. . . . . . .. . 101534060 „; 
Überschuß der ordentlichen Ausgaben jährlich 3711280 % 
und für 1916 und 1917 zusaumen: 71422 560 &. 
Die außerordentlichen Ausgaben für 1916/17 
betrgen 2429 100 #; 
Die außerordentlichen Einnahmen für 1916/17 
betrgen . ... 112600 „; 
Mehrbetrag der außerordentlichen Ausgaben für 1916/17 2316500 „ 
Hiernach Fehlbetrag für 1916/117 9739060 . 
Übertrag 9739 060 4. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 100
	        
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