Nr. 15 „“
Geschzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 3. März 1915.
Inhalt.
Provisorisches Gesetz: die Eutziehunn der Nutzung von Grundstücken zur Anpflanzung von Nahrungs= und Futter-
mitteln betressend.
Provisorisches Gcsetz.
(Vom 1. März 1915.)
Die Entziehung der Nutzung von Grundstücken zur Anpflanzung von Nahrungs= und Futtermitteln
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und
verordnen hiermit provisorisch mit sofortiger Wirkung, was folgt:
81.
Während des gegenwärtigen Krieges kann dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten die
Nutzung eines brachliegenden Grundstückes entzogen werden, wenn das Grundstück zur Erzeugung
von Nahrungs- oder Futtermitteln geeignet, der Eigentümer oder sonstige Berechtigte aber
nicht bereit oder im Stande ist, es den Anordnungen der Behörden entsprechend zu dem
genannten Zwecke auszunutzen.
82.
Für die Entziehung der Benutzung des Grundstücks steht dem Eigentümer oder sonstigen
Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu. Er hat die Benutzung zu dem in § 1
genannten Zweck solange zu dulden, als der Krieg dauert, oder wenn der Kriegszustand auf-
hört, nachdem das Grundstück angesäet oder angepflanzt ist, bis die Ernte eingebracht ist. Für
die zur Nutzung des Grundstücks gemachten Aufwendungen hat der Eigentümer oder sonstige
Berechtigte nicht aufzukommen.
Gesetzes= und Verordnungsblalt 1915. 15