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— Nr. 16 —
Zivildienst bei den Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Zivil-
versorgungsberechtigte seit zwei Jahren besitzt, Gültigkeit.“
Im § 19 Absatz 3 Ziffer 7 ist statt „1 bis 5“ zu setzen:
A bis 66.
Im §29 ist hinter dem Worte „Junhaber“ im ersten Satze einzuschalten: „zum aktiven
Offizier oder zum aktiven Deckoffizier befördert werden oder“.
§ 16. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Offene Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden durch ein
wöchentlich erscheinendes Amtsblatt (Anstellungs-Nachrichten) bekannt gemacht.
(2) Die Herausgabe der Anstellungs-Nachrichten veranlaßt das zuständige Kriegs-
ministerium.“
§ 19. Im Atbsatz 2 ist für die Worte „mangelnder Vakanz“ zu setzen:
„Mangels an offenen Stellen“.
Anlage A. Der letzte Satz der Anmerkung) erhält folgende Fassung:
„Jedem Zivilversorgungsschein usw.“ wird ein Merkblatt über den Bezug der
Militärrenten und der Invalidenpension sowie über die Versorgung der Militär-
anwärter usw. beigefügt.“
Anlage J ist durch das beifolgende Muster zu ersetzen.
Anlage K. Im Kopfe des Musters ist in der vorletzten Spalte für „Vakanzen-
nachweisung“ zu setzen:
„Anstellungs-Nachrichten“.
In den Überschriften Al und lI ist das Wort „Vakanzenliste"“ zu ersetzen durch:
„Anstellungs-Nachrichten“.
II. Bei den Grundsätzen für die Kommnnalbehörden usw.
Im § 17 ist der Absatz (2) zu streichen.
1.
2.
1.
Im § 1 Ziffer (2) wird hinter „Anlage &“ eingeschoben: „und E“.
Im § 8 Ziffer 1 ist statt „C, I) und E"“ zu setzen: „C und b)“.
§ 15. Im Absatz 4 ist für die Worte „mangelnder Vakanz“ zu setzen: „Mangels
an offenen Stellen“.