fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

492 XXXIV. 
84. 
Alle Gewichte, welche auf den Präzisionswagen der Apotheken in Anwendung kommen, 
müssen als Präzisionsgewichte geeicht sein. Die einzelnen Gewichtstücke sind in hölzernen 
Kästchen oder Einsätzen aufzubewahren, in welchen jedes seinen bestimmten Platz hat. 
85. 
In jeder Apotheke muß ein zur Kontrolle bestimmter Satz Normalgewichte von der Ge 
nauigkeit der Gebrauchsnormale für Präzisionsgewichte der Eichämter vorhanden sein, welcher 
ausschließlich zur Prüsung der Richtigkeit von Gewichten zu benützen und abgesondert von den 
übrigen Gewichten aufzubewahren ist. 
Derselbe muß enthalten: 
2 Stück zu . 200 Gramm 
1 „ „ 100 « 
1 « « 50 11 
2 „ „ 20 „ 
1 11 77 10 11 
1 1 #l 5 7! 
2 77 t 2 11 
1 1 l 1 7. 
1 „ „ . 500 Milligramm 
2 » » 200 « 
1 7 7“ 100 « 
1 7 « 50 « 
2 „ „ 20 » 
l » » 10 « 
l » » 5 « 
2 „ „ 2 » 
l l 
Die Einzelgewichte müssen in einem mit gut schließendem Deckel versehenen Kästchen ein— 
gelassen sein. Der Satz Normalgewichte ist alle 5 Jahre dem Großherzoglichen Obereichungs- 
amt zur Prüfung einzusenden. 
5 6. 
Die Wagen und Gewichte der Apotheken unterliegen der Nacheichung innerhalb zwei- 
jähriger Fristen. Wagen, an welchen sich Mängel zeigen, sind sofort entweder zur Reparatur 
und Neueichung zu bringen oder außer Gebrauch zu setzen und aus den Geschäftsräumen zu 
entfernen. 
Auch hat der Apotheker seine im Gebrauch befindlichen Gewichtsstücke, insbesondere die 
kleineren, von Zeit zu Zeit mit den entsprechenden Normalgewichten zu vergleichen und die-
	        
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