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§ 17.
Die Beamten der Polizei und die vom Bejzirksamt oder Kommunalverband beaustragten
Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, welche gewerbsmäßig
Fleisch verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und die Ge-
schäftsbücher sowie sonstige geschäftliche Aufzeichnungen einzusehen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen
sind verpflichtet, den Beamten und den Sachverständigen Auskunft über ihren Betrieb und
insbesondere über den Bezug und die Verabreichung des von ihnen feilgehaltenen Fleisches sowie
über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen.
§ 18.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche
durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Verbreitung der Geschäftsgeheimnisse eines Betriebes zu enthalten. Sie sind
hierauf zu vereidigen.
§ 19.
In den Räumen, in welchen Fleisch gewerbsmäßig verabfolgt wird, ist vom Unternehmer
ein Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
8 20.
Die Ausfuhr von Fleisch und Fleischwaren aus dem Großherzogtum, mit Ausnahme von
Wild und Hühnern, ist nur mit Genehmigung der Fleischversorgungsstelle zulässig.
Die Fleischversorgungsstelle ist befugt, für den Verkehr in Grenzorten allgemein Er-
leichterungen zu gewähren.
8 21.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die auf Grund der
letzteren erlassenen Anordnungen der Fleischversorgungsstelle, der Kommnnalverbände oder der
von diesen bezeichneten Stellen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 22.
Diese Verordnung tritt am 2. Oktober 1916 in Kraft. Auf den gleichen Tag treten
die §§ 1 bis 24 unserer Verordnung vom 11. April 1916, Regelung der Fleischversorgung
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 81), sowie unsere Verordnungen vom
31. Mai 1916, 6. Juni 1916 und 11. August 1916 gleichen Betreffs (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 151, 160, 216) außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 28. September 1916.
Großherzogliches Ministerium des Jnnern.
von Bodman.
Dr. Schühly.